Wenn die Anzahl der abgerechneten Corona-Tests die anfangs angegebene Kapazität überschreitet, kann die Kassenärztliche Vereinigung nicht Vergütungen für Corona-Tests zurückfordern. Das VG Berlin verlangte detaillierte Prüfungen durch die KV Berlin.
Ein Mann betrieb von Januar bis März 2022 ein Corona-Testzentrum und gab gegenüber dem Gesundheitsamt an, täglich 250 Testungen vornehmen zu können. Abrechnen tat er am Ende gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung aber mehr. Die bezahlte zunächst seine Rechnung; später fiel ihr die Diskrepanz zur ursprünglichen Registrierung aber auf und sie verlangte die „überzahlte“ Vergütung zurück. Der Betreiber klagte dagegen vor dem VG Berlin – mit Erfolg.
Das VG Berlin bemängelte, dass die KV Berlin ihre Rückforderung lediglich auf Plausibilitätsmängel stützte. Dass die Anzahl der abgerechneten Tests die gemeldete Testkapazität überschreite, genüge nicht. Sie habe die gesamte Testdokumentation der Teststelle anfordern und auswerten müssen. Diese unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, der hier ausnahmsweise zur Aufhebung des Rückforderungsbescheides führe.
Der Testzentrumbetreiber habe es zwar unterlassen, die Erhöhung der Testkapazität anzuzeigen. Den Vergütungsanspruch berühre das aber nicht.
Das Gericht wollte auch nicht prüfen, ob die Rückforderung rechtmäßig sei. Das obliege der Behörde. Die Regelung, wonach die Kassenärztliche Bundesvereinigung, wonach eine im Umfang eingeschränkte Prüfung möglich sei, und nur ein Teil der Dokumentation angefordert und überprüft werden müsse, dürften nicht angewendet werden. Denn diese entbehrten einer Ermächtigungsgrundlage (Urteil v. 24.6.2025 – VG 40 K 15/25).
Pressemitteilung Nr. 53 vom 4.12.2025 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
VG Frankfurt a. M., Rückforderung von Corona-Leistungen, NVwZ-RR 2025, 484
Singer/Bühler, Abrechnungen von Corona Bürgertests durch beauftragte Dritte im Lichte der Rechtsprechung, NVwZ 2024, 1483