Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden – selbst nach positiver MPU und Aushändigung des Führerscheins. Das VG Gelsenkirchen bestätigte den Entzug, weil der Gutachter nachträglich die Echtheit der Abstinenznachweise anzweifelte.
Ein Mann wurde 2021 am Steuer eines Wagens mit Amphetaminen im Blut erwischt und gab den Führerschein ab. Drei Jahre später wollte er doch wieder fahren. Das verkehrspsychologische Gutachten bestätigte seine Fahreignung, wobei es sich auch zu einem großen Teil auf die Abstinenznachweise über einen Zeitraum von einem Jahr stützte. Der Fahrer erhielt den Führerschein zurück. Knapp drei Wochen später meldete sich die Begutachtungsstelle bei der Fahrerlaubnisbehörde und teilte mit, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Abstinenznachweise gefälscht worden seien. Unter diesen Umständen würde sie nicht an der positiven Prognose zur Fahreignung festhalten wollen. Daraufhin zog die Behörde den Führerschein wieder ein. Dagegen wehrte sich der Fahrer im Eilverfahren vor dem VG Gelsenkirchen – vergeblich.
Das Verwaltungsgericht blieb hart: Nach § 3 I 1 StVG und § 46 I 1 FeV darf eine Fahrerlaubnis auch dann wieder entzogen werden, wenn die mangelnde Fahreignung erst nachträglich zutage tritt. Dabei genügen dem VG schon bloße Zweifel an der Fahreignung. Der Fahrer müsse beweisen, dass er ohne Gefahr für sich und andere am Straßenverkehr teilnehmen könne.
Tatsächlich hatte die Begutachtungsstelle nicht wirklich begründet oder behauptet, dass die Abstinenznachweise gefälscht waren. „Nach Befundprüfungen“ wolle sie nicht mehr „an ihrem Gutachten festhalten“. In diesem Fall müsse der Fahrer als Auftraggeber des Gutachters darauf dringen, dessen Zweifel konkreter zu benennen, um sie widerlegen zu können, oder die Fahreignung trotz der Unregelmäßigkeit zu bestätigen, so die Gelsenkirchener Richterinnen und Richter.
Das VG betonte, dass es im Gefahrenabwehrrecht – zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehöre – nicht auf das Verschulden ankomme. Daher sei es irrelevant, ob der Fahrer oder ein Labor für den Fehler verantwortlich sei. Maßgeblich ist für das Gericht allein die Straßenverkehrssicherheit (Beschluss vom 8.10.2025 – 7 L 1592/25)(RW).
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VG Düsseldorf, Rücknahme eines Eignungsgutachtens durch die Begutachtungsstelle, NJW 2025, 2571