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Weitere Stromversorgung des LNG-Terminals auf Rügen erfordert reguläres Genehmigungsverfahren

BVerwG
Eine weitere Stromversorgung des Flüssiggas-Terminals im Mukraner Hafen durch Verbrennermotoren auf Schiffen ist nur noch bis Ende April möglich. Bis dahin muss eine mit dem Umweltamt abgestimmte Lösung der Stromversorgung her.

Das LNG-Terminal „Deutsche Ostsee“ auf Rügen nutzt zurzeit Verbrennungsmotoren, um den Strom zum Betrieb der Anlage zu liefern. Bisher hat die Betreiberin diesen Strom entsprechend der Genehmigung mit ihren Schiffen produziert. Nun lief aber diese Regelung aus: Seit Mitte Januar diesen Jahres sollte die Anlage mit Landstrom versorgt werden. Dagegen wendete sich die Betreiberin der Anlage, sie favorisierte den Ausbau der schiffsgebundenen Lösung und wollte das bürokratische Prozedere per einfacher Anzeige ans Umweltamt erledigen.

Weit gefehlt, entschied nun das BVerwG. Für einen solchen Ausbau sei eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erforderlich.  Die Vorgabe, ab 2025  von schiffsgebundener auf die landgebundene Stromerzeugung umzusteigen, diene der Reduktion von Lärm und Emissionen.

Die Leipziger Richterinnen und Richter erklärten, dass der weitere Betrieb ohne Landstrom eine erhebliche Leistungssteigerung zur Folge habe. Diese könne nicht durch eine bloße Anzeige abgedeckt werden, sondern erfordere ein reguläres Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Bestimmung im Genehmigungsbescheid, auf die sich die Betreiberin berufen habe, sei auf geringfügige Anpassungen des Stromkonzepts in zeitlicher und technischer Hinsicht beschränkt gewesen.  

Die Entscheidung der Leipziger Richterinnen und Richter erging in erster und letzter Instanz (Urteil vom 3.12.2025 – 7 A 8.25).  

Pressemitteilung Nr. 90/2025 vom 3.12.2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerwG, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für LNG-Terminal – Erfolglose Klage eines Umweltverbandes, NVwZ 2025, 1419

BVerwG, Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung – Ausschluss der UVP, NVwZ 2024, 60

Sinder/Wiertz, Energieversorgungssicherheit, NVwZ 2023, 552

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