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Tagegeld für 2,1 km-weite Dienstreise

BVerwG
Eine Dienstreise ist eine Dienstreise ist eine Dienstreise – aber nur, wenn sie mehr als 2 km von der Dienststätte entfernt ist. Das BVerwG entschied nun, dass nicht die Luftlinienentfernung, sondern die Straßenverkehrsentfernung ausschlaggebend für die Bestimmung der Entfernung ist.

Eine Bundesbankbeamtin musste im Rahmen ihrer Tätigkeit häufiger ihre Arbeit in einem Institut verrichten, das 1,9 km Luftlinie und 2,1 km Straßenentfernung von ihrer Dienststätte entfernt war. Sie beantragte Tagegeld im Rahmen einer Dienstreise – vergeblich. Das VG Stuttgart sprach ihr das Tagegeld zu, der VGH Mannheim lehnte es wieder ab und das BVerwG hatte wieder ein Einsehen mit der Beamtin.

Maßgebliche Vorschrift ist § 6 I 3 Bundesreisekostengesetz, der bestimmt, dass bei Dienstreisen Tagegeld gewährt wird – außer wenn das Reiseziel nur gering vom Wohnort oder der Dienststätte entfernt ist. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entstehe, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könne.

Die Verwaltungsvorschrift, die diese „geringe Entfernung“ mit 2 km beziffert, hält das BVerwG für gesetzeskonform, weil diese Entfernung typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Dafür sei aber nicht die Luftlinienentfernung, sondern die Entfernung, die man mit einem Fahrzeug zurücklegen müsse (Urteil vom 04. Dezember 2025 – 5 C 9.24).

 

Pressemitteilung Nr. 92/2025 vom 4.12.2025 (RW)

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