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Uni muss keine politischen Banner ihrer Studenten entfernen

VG Berlin
Die AfD hat dem VG Berlin zufolge keinen Anspruch gegen die Technische Universität Berlin, das Banner „AFD-JUGEND STOPPEN Gießen 29.11.widersetzen.com“ einer studentischen Initiative von der Außenfassade der Uni zu entfernen.

Die Gründung der neuen Jugendorganisation der AfD in Gießen schlägt hohe Wellen. Die AfD Berlin versuchte vor dem VG Berlin in einem Eilverfahren, die Universität zu verpflichten, das Banner zu entfernen. Sie machte geltend, dass sich die Uni politisch neutral verhalten müsse und die Duldung des Banners ihre grundgesetzlich verbürgte Chancengleichheit als Partei verletze. Das VG Berlin folgte dem nicht.

Das Banner verstoße gegen die universitäre Hausordnung, weil sich die Urheber diese politische Äußerung vor dem Aufhängen hätten genehmigen lassen müssen. Die Berliner Richterinnen und Richter bestätigten auch, dass die AfD als politische Partei in ihrem Grundrecht nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 3 I GG betroffen ist.  

Hier habe aber nicht die Universität das Banner aufgehängt, sondern die Studierenden. Einzustellen in die Entscheidungsfindung sei somit, dass nicht die Universität als Antragsgegnerin diese Äußerung getätigt habe, sondern Dritte. Und die Uni – als selbstverwaltete Behörde – konnte glaubhaft machen, dass sie seit Jahrzehnten die politischen Äußerungen ihrer Studenten dulde. Da das Banner auch keine strafrechtlich relevante Äußerung enthalte und es auch deutlich mache, dass nicht die Uni, sondern ein studentisches Bündnis Urheber dieses Banners sei, sehe das Gericht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Äußerung könne als politische Positionierung der Universität verstanden werden (Beschluss vom 27. November 2025 – VG 3 L 776/25). 

Die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg wurde bereits mit Beschluss vom 28.11.2025 – OVG 5 S 44/25 zurückgewiesen. 

Pressemitteilung Nr. 52/2025 vom 28.11.2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Gröpl, Wie viel Meinungsfreiheit verträgt der Rechtsstaat?, NVwZ 2025, 281

Froese, Politische Parteien und ihre Jugendorganisationen, NVwZ 2025, 800

 

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