Professor Dr. Gregor Thüsing, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn
23/2025

Es hat sich inzwischen herumgesprochen: Das BVerfG hat die Altersgrenze für Notare aufgehoben. § 48a BNotO gilt nur noch bis Ende Juni nächsten Jahres. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen, die nicht altersdiskriminierend ist (NVwZ 2025, 1754).
Nicht nur ich habe mich als Prozessvertreter gefragt: Wie geht es weiter? Der Ball liegt in Berlin. Es gibt gute Gründe, auf eine Neuregelung gänzlich zu verzichten: „Die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.“ Karlsruhe mahnt im Zweifel für die Freiheit.
Ein wesentlicher Grund, der 1991 zu dieser Regelung geführt hatte, war die Angst vor der abnehmenden Leistungsfähigkeit im Alter. Dies aber hat das BVerfG mit klaren Worten – gestützt auf wissenschaftliche Expertise – zurückgewiesen: „Zwar ist auf Grundlage der empirischen Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Altersgrenze einzelne altersbedingt leistungsunfähige Anwaltsnotare erfasst und damit ihren Zweck im Einzelfall erfüllt (…). Das ist aber nicht der Regelfall. Vielmehr wird die große Mehrzahl von Amtsträgern gezwungen, mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ihr Amt aufzugeben, obwohl sie weiterhin in der Lage wären, den Notarberuf ordnungsgemäß auszuüben“.
Wenn wir einen Bundeskanzler jenseits der 70 Jahre haben, dann können auch Notare nicht mehr gesetzlich zum alten Eisen gestempelt werden. Die Bundesregierung ist angetreten, Arbeit jenseits der Altersgrenze attraktiv zu machen. Aktuell wird die Aktivrente diskutiert, die durch Steueranreize Weiterarbeit begünstigen soll – da passt ein Verbot an anderer Stelle nicht dazu. Die Altersgrenze bei Kassenärzten fiel schon 2008 weg, die von staatlichen anerkannten Sachverständigen und Prüfingenieuren in NRW ist letztes Jahr angehoben worden, und zwar auf 77 Jahre. Und schon im Koalitionsvertrag 2009 (zwischen CDU/CSU und FDP) hieß es: „Die überwiegende Mehrheit der Bürger ist bis ins hohe Alter körperlich und geistig fit. Ihre Bereitschaft sich zu engagieren und zu beteiligen möchten wir fördern. Wir wollen die Kenntnisse, Kompetenzen und Kreativität älterer Menschen für unsere Gesellschaft nutzen. Wir lehnen daher jegliche Form der Altersdiskriminierung ab und werden den Wegfall der beruflichen Altersgrenzen prüfen.“
In der Tat: Prüfet alles, und behaltet nur das wirklich Gute. Andere Länder kommen ohne Altersgrenze aus. Italien hat für seine Altersgrenze einen Rüffel vom EuGH bekommen, der in der Zulassungsschranke jenseits der 50 eine unzulässige Altersdiskriminierung erblickte (C-914/19, NZA 2021, 931). Warum also will man europarechtliches und verfassungsrechtliches Grenzland ausloten, statt mutig einen Schnitt zu machen. Der Gesetzgeber ist nicht aufgerufen, eine Regelung zu schaffen, die in ihrer Reglementierung gerade noch zulässig sein mag (oder vielleicht dann eben auch nicht mehr), sondern die alten Zöpfe abzuschneiden und Bürokratie abzubauen. Nur Mut!
