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Stuttgart 21 – Brandschutzrüge der Schutzgemeinschaft Filder unzulässig

BVerwG
Vergeblich versuchte die regionale Umweltvereinigung, vor dem BVerwG zu erreichen, dass mit der 9. Planfestsstellungsänderung die Brandschutzmaßnahmen im Stuttgarter Tunnel verbessert werden. Die Schutzgemeinschaft ist nicht klagebefugt.

Schon gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt beklagte die Umweltvereinigung, dass es in den Tunneln erhebliche Mängel bei den Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen im Fall eines Brandes eines Zuges in einem Tunnel des Projekts "Stuttgart 21" gebe. Das Projekt verkörpere aufgrund der extremen Tunneldichte bei teilweise großen Steigungen und extremen Tunnellängen ein buchstäblich brandgefährliches Alleinstellungsmerkmal, das durch die geltenden Richtlinien nicht erfasst sei. 

Vor Gericht kam es noch nicht einmal zur Prüfung in der Sache, weil die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist. Das BVerwG war wie die Vorinstanz der Ansicht, dass die Schutzgemeinschaft – als Umweltvereinigung – nicht in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen sei. Auch § 3 UmwRG verlange wenigstens eine Berührung des Vereinssatzungsziels „Förderung des Umweltschutzes“.

Die Leipziger Richterinnen und Richter bezweifelten schon überhaupt, dass der Brandschutz nach dem Vortrag der Kläger als Bestandteil des Umweltschutzes betrachtet werden kann.  Auch die einschlägigen Regeln des Eisenbahnrechts seien keine umweltbezogenen Vorschriften, weil sie sich weder auf Umweltbestandteile oder -faktoren bezögen noch ein Umweltschutzziel verfolgten. Die Vermeidung oder Minimierung von Personen- und Sachschäden bei Bränden in Eisenbahntunneln dienen dem BVerwG zufolge nicht dem Umweltschutz (Urteil vom 27.11.2025 – 7 C 8.24). 

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 89/2025 vom 27.11.2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Korbmacher, Rechtsprechungsübersicht zum Umweltrecht, NVwZ 2025, 705

VGH Mannheim, Klage einer Umweltvereinigung gegen Änderungsplanfeststellungsbeschluss – Stuttgart 21, NVwZ-RR 2024, 540 (Vorinstanz)

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