Demonstranten, die zurzeit gegen den Krieg in Palästina auf die Straße gehen, haben es schwer: Die einen Parolen sind erlaubt, die anderen nicht. Das OVG Münster erlaubte nun das Motto „There is only one state – Palestine 48“.
Knackpunkt für die Münsteraner Richterinnen und Richter ist, ob die Äußerungen vor dem Hintergrund des aktuellen Gaza-Konflikts eine Straftat darstellen (z.B. Volksverhetzung) oder nicht. Dient die Parole bloß der Aufforderung zu friedlichem Protest oder bekundet sie Sympathie für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten gegen israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten und zweiten Intifada wie „Yalla, Yalla, Intifada“? Hier verlaufe der Grad zwischen legitimer Ausübung der Meinungsfreiheit und einer Straftat.
Das OVG betont: Grundsätzlich dürfe man auf einer Demonstration dem Staat Israel das Existenzrecht absprechen. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse stünden grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Es müssten besondere Umstände hinzutreten, die für eine mögliche Einordnung der Parolen als Straftat sprechen.
Ob die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ strafbar nach § 86a StGB ist, weil es sich hierbei um ein Kennzeichen der verbotenen HAMAS handelt, mochte das OVG im Eilverfahren nicht abschließend klären. Hier überwiege aber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verbots dieser Parole.
Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte dem Veranstalter einer Demonstration am 22.11.2025 in Düsseldorf noch untersagt, das Existenzrecht des Staates Israel während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen. Ferner hatte es verfügt, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine 48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen und anschließend nicht mehr verwendet werden dürften. Das VG Düsseldorf hatte den hiergegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters abgelehnt. Vor dem OVG Münster war er nun noch teilweise erfolgreich (Beschluss vom 21.11.2025 – 15 B 1300/25).
Pressemitteilung des OVG Münster vom 21.11.2025 (RW)
Lesen Sie weiter:
VG Frankfurt a. M.: Rechtswidriges Verbot einer Versammlung mit pro-palästinensischem Hintergrund am 7. Oktober, NVwZ 2025, 1791
Froese, Freier Diskurs in Gefahr – freier Diskurs als Gefahr, NJW 2025, 3274