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Asylverfahren beendet – Ausländerbehörde für Abschiebungsentscheidung zuständig

BVerwG
Solange das Asylverfahren läuft, ist das BAMF für die Abschiebungsentscheidung zuständig. Das BVerwG entschied nun, dass nach Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörde über die Abschiebung entscheiden muss.

Ein Mann, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, lebte anschließend noch einige Jahre nach Abschluss des Verfahrens gemeinsam mit Frau und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in Deutschland. Nachdem 2024 geregelt worden war, dass nach § 34 I Nr. 4 AsylG eine Abschiebung dem Kindeswohl nicht entgegenstehen darf, trachtete er danach, die Abschiebungsandrohung und das gegen ihn verhängte – schon längst bestandskräftige – Aufenthalts- und Einreiseverbot aus der Welt zu schaffen. Er beantragte deshalb beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Aufhebung der Bescheide – ohne Erfolg. Das VG gab seiner Klage noch statt, das BVerwG stellte aber in der Sprungrevision klar, dass das BAMF der falsche Klagegegner war.

 Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 I Nr. 1 VwVfG hinsichtlich der beiden Bescheide liege nicht beim BAMF, sondern bei der Ausländerbehörde. Die Leipziger Richterinnen und Richter stützten sich dabei auf die Zuständigkeitsregeln der beiden Fachbereiche: Das BAMF entscheidet nach § 5 I 2 AsylG über das Asylverfahren und die damit zusammenhängende ausländerrechtliche Maßnahmen – aber nur während des Asylverfahrens. Nach dessen rechtskräftigen Abschluss ist nach § 71 I 1 AufenthG die Ausländerbehörde wieder für die Abschiebungsandrohung und das Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot zuständig (Urteil vom 20. November 2025 – 1 C 28.24). 

Pressemitteilung Nr. 88/2025 vom 20.11.2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Dietz, Aktuelle Entwicklungen im Asylrecht, NVwZ-RR 2025, 593

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