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Polizei darf nicht „Die AfD täuscht die Bürger bewusst und perfide“ sagen

VG Oldenburg
Äußerungen eines Polizeipräsidenten wie solche, dass die AfD „zur Gefahr für die innere Sicherheit“ werde, ist rechtswidrig, entschied das VG Oldenburg.

Im August 2023 gab der ehemalige Polizeipräsident der Nordwest-Zeitung ein ausführliches Interview, in dem er recht deutlich seine Einschätzung über die AfD äußerte. So würde die Partei Bürger "bewusst und perfide mit ihrem Lügenkonstrukt" täuschen und damit "zur Gefahr für die innere Sicherheit" werden. "Die AfD verdreht Wahrheiten und verbreitet Lügen - einzig und allein mit dem Ziel, Unsicherheiten und Ängste in der Bevölkerung zu schüren, um so den Nährboden für ihre populistischen Parolen zu schaffen". Die AfD manipuliere das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen. Und damit stelle sie sich gegen die Arbeit der Polizei.

Das VG Oldenburg urteilte nun, dass er einige dieser Äußerungen zurücknehmen müsse, weil sie gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen. Der Polizeipräsident sei zwar befugt, sich im Rahmen seiner Aufgaben (nach § 1 I NPOG im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr und nach § 163 I StPO für den Bereich der repressiven Strafverfolgung) öffentlich zur inneren Sicherheit und zur Ermittlungstätigkeit der Polizei zu äußern.

Aber als Beamter sei er dem Neutralitäts- und dem Sachlichkeitsgebot unterworfen. Diese Pflichten habe er verletzt und müsse nun veröffentlichen, dass Teile seines Interviews rechtswidrig seien.  Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Urteil vom 17.11.2025 - 1 A 2586/23). 

Pressemitteilung vom 17.11.2025 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Suslin/Brockmann, Äußerungen staatlicher Funktionsträger im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und Neutralitätsgebot, NVwZ 2024, 882

OVG Lüneburg, Wahleinspruch – Verletzung der Neutralitätspflicht durch Bürgermeisterin, NVwZ 2024, 1855

 

 

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