chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Demo gegen Abtreibungsgegner – grobe Störung wird bestraft

BVerfG
Sowohl die Demonstration als auch die Gegendemonstration werden durch das Versammlungsgrundrecht geschützt. Eine Sitzblockade, um die Ausgangsversammlung zu blockieren, darf aber mit einer Geldstrafe belegt werden, so das BVerfG.

Ein Mann ging bei einer Gegendemonstration mit, die sich, um den Zug der Abtreibungsgegner zu verhindern, auf die Straße setzte. Da die Ausgangsversammlung nun tatsächlich seinen Weg über einen längeren Zeitraum nicht fortsetzen konnte, löste die Polizei die Gegendemonstration auf. Auch jetzt gab der Mann den Weg nicht frei, sondern musste gemeinsam mit seinen Mitstreitern von der Polizei umschlossen und an den Fahrbahnrand gedrängt werden. Gegen seine Verurteilung wegen Störung von Versammlungen und Aufzügen nach § 21 VersG zu einer Geldstrafe erhob er die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG - erfolglos.

Den Eingriff durch die Strafrechtsnorm § 21 VersG in das Versammlungsrecht halten die Karlsruher Richterinnen und Richter für gerechtfertigt: Das Recht, seine Meinung öffentlich kundzutun, dürfe nicht dazu genutzt werden, andere an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern. Grobe Störungen gefährdeten die Funktionsfähigkeit des Versammlungswesens und die Grundrechtsausübung Dritter. Deshalb ist für das BVerfG auch ein Eingriff in Form eines Strafgesetzes verhältnismäßig (Beschl. vom 1.10.2025 - 1 BvR 2428/20).

 

Pressemitteilung Nr. 103/2025 des BVerfG vom 13.11.2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ: 

Graf/Vasovic, Proteste von Abtreibungsgegnern vor Schwangerschaftsberatungsstellen NVwZ 2022, 1679

 

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü