In zwei Klagen scheiterten Menschen aus dem Gaza-Streifen in ihrem Verlangen, die Bundesrepublik zu verpflichten, Waffenlieferungen an Israel zu stoppen und die bisherigen Lieferungen für rechtswidrig zu erklären. Das VG Berlin wies beide schon als unzulässig ab. Eine materielle Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Waffenlieferungen gab es deshalb nicht.
Der erste Kläger (VG 4 K 45/24) berief sich auf das Völkerrecht: die Genehmigungspraxis der Bundesregierung verstoße gegen das Völkerrecht, weil Israel die Waffen völkerrechtswidrig einsetze. Deshalb verlangte er für die Zukunft, diese Genehmigungspraxis zu untersagen. In einer anderen Klage (VG 4 K 130/24) ging es um die Aufhebung einer Genehmigung zur Ausfuhr von 3.000 tragbaren Panzerabwehrwaffen nach Israel, die die Bundesregierung einem deutschen Rüstungsunternehmen Ende Oktober 2023 erteilt hatte. Nach dem Export stellten die Kläger auf die Fortsetzungsfeststellungsklage um.
Das VG Berlin befand hinsichtlich der vorbeugenden Klage, dass hier keine Wiederholungsgefahr bestehe und der Kläger deshalb kein Rechtschutzbedürfnis habe: Der Bundeskanzler habe noch im August 2025 erklärt, dass Deutschland bis auf weiteres keine Genehmigungen mehr für die Ausfuhr von Kriegswaffen an Israel erteilen werde. Deshalb sei die Klage unzulässig.
Dasselbe Schicksal ereilte die andere Klage: Die Berliner Richterinnen und Richter verneinten das Fortsetzungsfeststellungsinteresse – ebenfalls wegen des Erfordernisses der konkreten Wiederholungsgefahr. Schon die Situation im Gaza-Streifen sei heute eine grundlegend andere als noch zu Beginn des Krieges. Außerdem vermöge das VG Berlin die zukünftige Entscheidung über die Lieferung von Kriegswaffen nicht zu prognostizieren, denn sie falle „in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“. Allerdings erwartet das VG keine gleichlautende Praxis (Urteile vom 12. November 2025 – VG 4 K 45/24 und VG 4 K 130/24.
Pressemitteilung Nr. 47/25 vom 12. November 2025 (RW)
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