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Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der BaFin

BVerwG
Wer allein aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Gefahr für Leib und Leben gerät, hat einen Anspruch auf die Meldesperre. Das BVerwG bejahte diesen Anspruch auch für Mitarbeiter der BaFin, die im kriminellen Milieu ermitteln.

Zwei Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die regelmäßig im Rahmen der organisierten Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und gegen sogenannte Reichsbürger ermitteln, verlangten diese Auskunftssperre zu ihrem Schutz. Sie begründeten ihr Anliegen mit konkreten Vorfällen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, die besondere Gefahren für Leben und Gesundheit mit sich brächten. Die Meldestelle in Bonn verweigerte die Sperre (bzw. die Verlängerung derselben) und auch das VG Bonn mochte den Klägern nicht folgen. Das OVG Münster hingegen bejahte den Anspruch, der nun vom BVerwG bestätigt wurde.

§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG) verlangt den Leipziger Richterinnen und Richtern zufolge eine individuelle Gefahrenprognose, die aber auch mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis begründet werden kann. Die Mitarbeiter konnten belegen, dass sich Ermittlungspersonen in dieser Abteilung der BaFin tatsächlich in verstärktem Maße Anfeindungen ausgesetzt sahen. Daraus lasse sich auch auf ihre eigene konkrete Gefährdung schließen.

Das BVerwG betonte, dass es für die Gefahrenprognose hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen bedarf, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es sei jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen. Anders als das OVG Münster verlangen die Leipziger Richterinnen und Richter allerdings mehr als einen bloßen Gefahrenverdacht, diese Ansicht stehe mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang (Urteil vom 5.11.2025 – 6 C 1.24 und 2.24).  

Pressemitteilung Nr. 85/2025 vom 05.11.2025 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerfG, Namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten, NVwZ 2023, 159

 

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