Ein AfD-Mitglied darf in Sachsen den Juristischen Vorbereitungsdienst ableisten, wenn er sich als solches nicht strafbar gemacht hat. Das OVG Bautzen hält ihn bei verfassungskonformer Auslegung des sächsischen Juristischen Ausbildungsgesetzes nicht für ungeeignet.
Ein junger Mann engagierte sich schon früh in der Jungen Alternative – der Jugendorganisation der AfD – und studierte Rechtswissenschaften. Nach Abschluss des Ersten Juristischen Examens bewarb er sich zunächst erfolglos zur Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst. Hemmnis war sein jahrelanges politisches Engagement in dieser Partei, das ihn in den Augen des OLG Dresden als ungeeignet disqualifizierte. Im zweiten Anlauf ein Vierteljahr später obsiegte er im Eilverfahren in der zweiten Instanz.
Das OVG bejahte seinen Anspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsJAG und stützte sich dabei auf den Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2022 – Vf. 95-IV-21 (HS), an das es nach § 14 II 2 SächsVerfGHG gebunden ist. Nach dieser Entscheidung ist die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf – also einer der Berufe, die dem Kandidaten nach Bestehen des Zweiten Juristischen Examens offensteht – erst dann zu versagen, wenn der Kandidat die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.
Der Senat habe trotz Zweifel in der Sache diese Frage nicht anders entscheiden können, obwohl inzwischen das BVerwG mit Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15/23 - eine andere Rechtsauffassung vertreten hat. Denn die Urteilsgründe des BVerwG entfalten - anders als die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs - keine verbindliche Wirkung über das betroffene Verfahren hinaus.
Die Bautzener Richterinnen und Richter halten es für unverhältnismäßig, die dem Rechtsanwaltsberuf vorgelagerte Berufsausbildung bereits wegen eines Verhaltens zu verwehren, das mangels Überschreitens der Strafbarkeitsschwelle dem späteren Zugang zum Anwaltsberuf selbst noch offensteht. In diesem Fall würde der Zugang zu einem Beruf versperrt, für den der Bundesgesetzgeber geringere Zugangshürden normiert hat. Insofern dürfen die Anforderungen an die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht höher sein als für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Beschluss vom 6.11.2025 - 2 B 267/25).
Medieninformation Nr. 8/25 des OVG Bautzen vom 7. 11.2025 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Krebs/Nitschke, Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst wegen Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, NVwZ 2025, 1239
Kenntner, Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst? NVwZ 2025, 9