Das VG Düsseldorf schloss sich nun der Einschätzung des BAMF an, wonach rückkehrenden Syrern – zumindest in Damaskus und Latakia – keinerlei relevante Gefahren mehr drohen. Auch eine allgemeine Notlage sei nicht länger gegeben.
Die Düsseldorfer Richterinnen und Richter bewerteten die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Sie stützten sich dabei auf aktuelle Lageberichte und Rechtsprechung. Danach begründe die Sicherheitslage nach dem Wegfall von Assads Regime keine generelle Schutzbedürftigkeit mehr. So sei das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht derartig hoch, dass die Antragsteller allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Sofern es noch Gewalt gibt, handelt es sich um Einzelfälle, die in der Gesamtschau unbeachtlich sind.
Das VG Düsseldorf verwies die Rückkehrer weiter auf die bestehenden Rückkehr- sowie Hilfsprogramme, die eine allgemeine Notlage verhindere. Rückkehrer können Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen. Abschiebungsschutz nach § 60 V AufenthG oder subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG könne deshalb nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden (Beschlüsse vom 5.11.2025 – 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A).
Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 5.11.2025 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Dietz, Aktuelle Entwicklungen im Asylrecht, NVwZ-RR 2025, 593
OVG Münster, Kein subsidiärer Schutz wegen ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit in Syrien, NVwZ 2024, 1432