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„Nein“ bedeutet „Nein“

VG Mainz
Nicht nur beim Austausch von Zärtlichkeiten, sondern auch bei der Wahl eines Ersten Beigeordneten heißt „Nein“ nur „Nein“ und sonst nichts. So zumindest das VG Mainz, das eine Ortsgemeinde dazu verpflichtete, die Wahl für ungültig zu erklären.

Zu der Wahl trat nur ein Kandidat an. Die Wähler konnten deshalb nur zwischen „Ja“ und „Nein“ wählen. Sie wurden vor der Wahl darauf hingewiesen, dass sie eines der vorgedruckten Kästchen ankreuzen sollten. Bei der Auszählung stellte der Wahlausschuss fest, dass zwei der Stimmzettel zwar ein „Nein“ enthielten, aber nicht das Kreuz an der dafür vorgesehenen Stelle. Vielmehr prangte das „Nein“ handschriftlich verfasst quer über dem gesamten Stimmzettel. Daher bewertete er diese beiden Stimmen als ungültig – was bei 10 „Ja“ und 8 gültigen „Nein“ eben den Sieg des Kandidaten bedeutete. Zwei der Wähler erhoben zunächst erfolglos die Wahlbeschwerde, um dann aber vor dem VG Mainz zu obsiegen.

Die Bewertung der beiden Stimmzettel als ungültig hält das VG für fehlerhaft. Die Gemeindeordnung stelle auf die Erkennbarkeit des Wählerwillens ab. Da hier nur ein Kandidat zur Wahl gestanden habe, sei die Interpretation des „Nein“ doch sehr beschränkt gewesen. Die Ansicht des Wahlausschusses, das „Nein“ habe auch eine Ablehnung des Abstimmungsverfahrens an sich bedeuten können, halten die Mainzer Richterinnen und Richter für fernliegend. Auf den Vorabhinweis, auf welche Weise konkret man seine Ansicht zur Wahl des Kandidaten kenntlich zu machen habe, komme es hingegen nicht an.  

Da die beiden Stimmzettel bei Gültigkeit eine wesentliche Veränderung des Wahlergebnisses – die Nichtwahl des Kandidaten – zur Folge haben, sei die Ortsgemeinde zu verpflichten, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 14. Oktober 2025 – 3 K 569/24.MZ).

Pressemitteilung Nr. 11 des VG Mainz vom 29. Oktober 2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

VG Koblenz, Zulassung zur OB-Wahl in Ludwigshafen, NVwZ 2025, 1621

Heusch/Kolbe, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2025, 1570

VGH Mannheim, Ungültigkeit einer unechten Teilortswahl zum Gemeinderat, NVwZ-RR 2023, 55

BVerwG, Ungültigkeit einer Oberbürgermeisterwahl, NVwZ 2003, 983

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