Wenn verbeamtete Lehrer Überstunden leisten, kann nur dann ein Freizeitausgleich gewährt werden, wenn diese Überstunden genehmigt oder angeordnet worden sind. Die nachträgliche Geltendmachung kam für das OVG Münster nicht in Frage.
Eine Lehrerin trug vor, in den beiden Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 achtzig Stunden mehr Aufwand für die Korrekturen von Informatikarbeiten ihrer Schüler aufgewandt zu haben als vom Schulleiter angeordnet. Dafür verlangte sie nun Freizeitausgleich oder hilfsweise Überstundenabgeltung – erfolglos. Das VG Düsseldorf wies ihre Klage zurück und ließ die Berufung nicht zu. Das OVG Münster bestätigte diese Entscheidung.
Die Münsteraner Richterinnen und Richter hegten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 II Nr. 1 VwGO: Die Lehrerin habe keinen Anspruch auf Abgeltung (durch Freizeitausgleich) oder Vergütung von Mehrarbeit nach § 61 I 2 LBG NRW, weil es keine dienstliche Anordnung oder Genehmigung dieser Mehrarbeit gegeben habe. Die Beamtin trug dem OVG zufolge selbst vor, dass die damalige Schulleitung davon ausging, sie habe nicht mehr als ihre Pflichtstunden geleistet.
Das OVG lehnte auch einen Folgenbeseitigungsanspruch aus Staatshaftung ab, weil gar kein rechtswidriger Zustand bestehe, der zu beseitigen wäre. Und selbst wenn die Lehrerin in den beiden Schuljahren rechtswidrig übermäßig belastet worden wäre oder schulintern zu wenig Entlastungsstunden gewährt worden wären, könne dieser Zustand rückwirkend nicht mehr beseitigt werden. Und ein finanzieller Ausgleich könne über diese Anspruchsgrundlage auch nicht erzielt werden, weil der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes, aber nicht auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung gerichtet ist.
Die Oberstudienrätin konnte sich dem OVG Münster zufolge auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB stützen, weil sie diesen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht zeitnah geltend gemacht hatte. Nach ständiger Rechtsprechung könne die rechtswidrige Zuvielarbeit nur ab dem auf die erstmalige (schriftliche) Geltendmachung folgenden Monat geleistet werden – nicht nachträglich. Die Lehrerin hatte ihren Anspruch erst im Oktober 2018 schriftlich eingereicht, allerdings nicht wirklich substanziiert.
Andere Zulassungsgründe kamen laut dem OVG Münster gar nicht in Betracht (Beschluss vom 29.10.2025 – 6 A 2516/22
zu OVG Münster (Beschluss vom 29.10.2025 – 6 A 2516/22, BeckRS 2025, 29039)(RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BVerwG, Mehrarbeitsvergütung für Feuerwehrbeamte – Opt-out-Regelung, NVwZ-RR 2020, 833
BVerwG, Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit, NVwZ 2016, 1417