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Eritreer wird abgeschoben – in den Kriegsdienst?

VGH Kassel
Ein junger Mann aus Eritrea soll vor einer Auslandsvertretung seines Landes die „Reueerklärung“ abgeben und Aufbausteuer zahlen, um der Einberufung zu entgehen. Der VGH Kassel hält dieses Vorgehen für zumutbar und versagte dem Mann den subsidiären Schutz.

Ein eritreischer Staatsangehöriger, der 2018 in die Bundesrepublik einreiste, genoss zunächst den Status eines Geduldeten, weil er nicht abgeschoben werden durfte. Der Kriegsdienstverweigerer berief sich darauf, dass er den eritreischen Nationaldienst nicht ableisten wollte. Weder die erste Instanz noch der VGH Kassel in der Berufung gaben seinem Eilantrag statt – er wird nun abgeschoben.

Die Kasseler Richterinnen und Richter beriefen sich auf eine Regelung in Eritrea, wonach diejenigen, die nach der Ausreise bei ihrer Auslandsvertretung eine sogenannte Reueerklärung abgeben, den sogenannten Diaspora-Status erhalten. Er soll die Ein- und Ausreise erleichtern und sicherstellen, dass der Inhaber nicht in den Militärdienst einberufen wird – zumindest wenn er die Aufbausteuer entrichtet. Die Abgabe dieser Erklärung sei dem Mann zumutbar. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen dafür vor (Urteil vom 29.10.2025 – 2 A 1578/25.A).

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

Pressemitteilung Nr. 15/25 des VGH Kassel vom 30.10.2025 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ: 

Dietz, Aktuelle Entwicklungen im Asylrecht, NVwZ-RR 2025, 593

BVerwG, Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer „Reueerklärung“, NVwZ 2023, 439

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