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Drohnenbekämpfung als (verfassungs-) rechtliche Herausforderung

Professor Dr. Florian Becker, LL.M. (Cambridge) und Wiss. Mit. Fynn Gräber, Kiel

21/2025

Foto eines der Autoren von NVwZ-Editorial Heft 21/2025 yinn GräberFoto eines der Autoren von NVwZ-Editorial Heft 21/2025 Dr. Florian Becker

"Wir sind nicht im Krieg, aber wir sind auch nicht mehr im Frieden“, erklärte kürzlich Bundeskanzler Friedrich Merz. Doch scheint unser Gemeinwesen den Anforderungen, die sich hieraus ergeben, (noch) nicht gewachsen zu sein. Dies belegt der Umgang mit den Drohnenüberflügen, die in letzter Zeit über Einrichtungen der kritischen Infrastruktur zu beobachten waren. Wer kann, darf oder muss solche Überflüge unterbinden? Die Zuständigkeitsordnung ist eindeutig: Drohnenüberflüge können Spionageaktivitäten darstellen oder Gefährdungen des Luftverkehrs verursachen. Die präventive Abwehr solcher Straftaten ist originärer Gegenstand des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und damit Aufgabe der Landespolizei. Hingegen ist die Bundespolizei nicht nur zuständig, wenn derartige Überflüge über Flug- oder Seehäfen sowie Bahnanlagen stattfinden, sondern sie hat auch die Integrität des Luftverkehrs sicherzustellen. Fliegen Drohnen über militärischem Gelände, sind die Streitkräfte für deren Abwehr verantwortlich. Sie sind offenbar auch der einzige Akteur, der Drohnen mit militärischer Spezifikation zuverlässig orten und abschießen kann.

Angesichts dieser Zuständigkeitsfragmentierung hat der Bundesinnenminister den Aufbau eines Drohnenabwehr-Kompetenzzentrums vorgeschlagen, das die Kompetenzen von Bund (Bundeswehr) und Ländern bündelt. Dies erinnert an die Zentralisierungsbemühungen im kompetenzrechtlich ebenfalls disparaten Bevölkerungsschutz und begegnet ähnlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Grundsätzlich muss sich der Aufgabenträger mit den Mitteln für die Erfüllung seiner Aufgaben selbst ausstatten. Hier liegt eine Sollbruchstelle. Und wenn Drohnen mit militärischer Leistungsfähigkeit und erheblicher Spannweite zum Einsatz kommen, stellt sich nicht nur die Frage nach der aktuellen Fähigkeit der Polizei, hiermit umzugehen, sondern auch ob deren militärische Aufrüstung verfassungsrechtlich unproblematisch wäre. Anstelle einer solchen Aufrüstung überzeugt die vom Bundesinnenminister angekündigte Änderung des LuftSiG zugunsten einer Amtshilfe durch die Bundeswehr rechtspolitisch prima facie; sie begegnet mit Blick auf die aus Art. 87a II GG resultierenden engen Grenzen des Einsatzes der Streitkräfte im Innern allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Soweit Amtshilfe zur Drohnenabwehr de lege ferenda zugelassen werden soll, sind verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten. Drohnenüberflüge müssten dann einen „besonders schweren Unglücksfall“ iS von Art. 35 II 2 GG auslösen. Ein bloßer Überflug erfüllt diese Voraussetzung aber wohl kaum. Amtshilfe der Bundeswehr zur Abwehr von Überflügen setzt daher zunächst eine entsprechende Ergänzung von Art. 35 II 1 GG (nicht S. 2!) um den Einsatz der Streitkräfte voraus. Eine große, aber vielleicht zu ernüchternde Lösung ohne Verfassungsänderung bedeutete hingegen die Feststellung des Spannungsfalls (Art. 80a I GG). Dann wäre auch der Einsatz der Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte erlaubt (Art. 87a III GG). Im Lichte von Art. 80a I GG kann man dem Bundeskanzler mit den Worten des BVerfG entgegnen: „Das Grundgesetz hat die Entscheidung über Krieg und Frieden dem Deutschen Bundestag als Repräsentationsorgan des Volkes anvertraut“ (BVerfGE 121, 135 (153) = NJW 2008, 2018 (2019)). Eine Dauerlösung kann und sollte die Feststellung des Spannungsfalls aber nicht sein.

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