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Gespenster- und Hexendeko in Herner Bergarbeitersiedlung erlaubt

VG Gelsenkirchen
Die Gruseldeko zu Halloween beeinträchtigt eine denkmalgeschützte Siedlung nicht. Und ein Mensch, der weder dort wohnt noch Grundeigentum besitzt, ist dem VG Gelsenkirchen zufolge noch nicht einmal antragsbefugt.

In der Teutoburgia-Siedlung dürfen die Anwohner ihre Häuser und Vorgärten zu Halloween mit Gespenster- und Hexenpuppen schmücken. Diese Halloween-Dekoration gefällt nicht jedem, deshalb beschwerte sich ein außerhalb der Siedlung Wohnender beim VG Gelsenkirchen und forderte eine Beseitigungsanordnung, um das historische Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehende Siedlung nicht zu beeinträchtigen.  Aber das VG war anderer Meinung und lehnte den Eilantrag ab:

Der Mann, der weder in der Teutoburgia-Siedlung wohne noch Grundeigentum dort besitze, sei nicht antragsgefugt, weil er nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Der Denkmalschutz besteht dem VG zufolge im öffentlichen Interesse und diene nicht dem Schutz Einzelner, die in keinem räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal stehen. Unabhängig davon beeinträchtigen die nur für einen kurzen Zeitraum vorhandenen Dekorationen den Denkmalwert nicht (Beschluss vom 29.10.2025 – 16 L 2124/25).

Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 29.10.2025 (RW)

Lesen Sie weiter:

VGH München, Halloween-Party an Allerheiligen, BeckRS 2013, 53424

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