Ein Unternehmen, das unzählige Beschwerden beim Verbraucherschutzbund provoziert und eines unseriösen Geschäftsgebarens verdächtigt wird, hat keinen Anspruch auf ein Girokonto.
Nachdem die Stadtsparkasse Düsseldorf sich geweigert hatte, dem Unternehmen ein Girokonto zu eröffnen, versuchte es, seine Forderung per Eilantrag vor dem VG Düsseldorf durchzusetzen – ohne Erfolg.
Die Düsseldorfer Richterinnen und Richter verneinten einen Anordnungsanspruch, weil das Unternehmen zwar dargelegt hatte, dass das vorherige Konto gekündigt worden war. Aber warum nun ausgerechnet die Sparkasse ein Konto eröffnen müsse, blieb im Dunkeln: Es gab keinerlei Belege für das Bemühen der Firma, ihr bisheriges Konto zu erhalten oder Anträge bei anderen Banken, ihnen ein Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Weigerung der Sparkasse hält das VG Düsseldorf auch für berechtigt, denn innerhalb von zwei Jahren habe es rund 14.000 Beschwerden über das Geschäftsgebaren des Unternehmens bei den Verbraucherzentralen gegeben. Die Sparkasse wolle zu Recht kein Konto zum Zwecke der Verbrauchertäuschung zur Verfügung stellen (Beschluss vom 14.10.2025 – 20 L 3439/25).
Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 16.10.2025 (RW)