Die Polizei in NRW darf Menschen verbieten, in der Öffentlichkeit Armbrüste und Pfefferspray mit sich zu führen – nicht aber Messer und „andere gefährliche Gegenstände“. Der Bundesgesetzgeber hat dem VG Düsseldorf zufolge die alleinige Kompetenz, Regelungen über Waffen zu treffen.
Das Polizeipräsidium verfügte gegenüber einem 18jährigen Wuppertaler, er dürfe drei Jahre lang außerhalb seiner Wohnung keine Messer und andere gefährliche Gegenstände mit sich führen. Der junge Mann wandte sich an das VG Düsseldorf und war überwiegend erfolgreich.
Die Generalklausel in § 8 PolG NRW decke kein Verbot von Alltagsmessern, so die Düsseldorfer Richterinnen und Richter. Das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die im Umgang mit Waffen und Messern durch unzuverlässige Personen entstehen, sei gerade Selbstzweck des Waffengesetzes und damit originäre und ausschließliche Aufgabe des Bundesgesetzgebers. Das Waffengesetz besitze auch keine Öffnungsklausel dahingehend. Für das Messerverbot bestehe daher für den Landesgesetzgeber eine Sperrwirkung.
Der Gesetzgeber kann dem VG Düsseldorf zufolge jederzeit das Beisichführen eines Messers und anderer gefährlicher Gegenstände regeln. Bis dahin müsse sich die Polizei damit begnügen, in gefährlichen Situationen einzugreifen, das Messer sicherzustellen und den Angreifer in Gewahrsam zu nehmen. In NRW habe sie auch die Möglichkeit, Gefährderansprachen, Bereichsbetretungsverboten und Ähnlichem durchzuführen, um eine Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Die Armbrust und das Pfefferspray durfte die Polizei nach Ansicht des VG aber verbieten, weil diese Gegenstände unter §41 WaffenG fallen (Urteil vom 24.9.2025 - 18 K 4465/25).
Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 24. September zu (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
OVG Münster, Führungs- und Trageverbot von Messern, NVwZ 2025, 1547
Gantschnig, Waffen- und Messerverbotszone der Stadt Hannover, NVwZ 2023, 1875