chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Bürgerbegehren „HochhausSTOP“ gestoppt

VG München
Das VG München hält ein Bürgerbegehren um das geplante Hochhaus an der Paketposthalle in Neuhausen für unzulässig, weil die Fragestellung geeignet ist, die abstimmenden Personen irrezuführen.

„Sind Sie dafür, dass die Stadt München alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, damit in Neuhausen im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, das über 60 Meter hoch ist (Grundbuch München, Gemarkung Neuhausen mit den FlNr. 221/0; 221/16; 221/18; 221/29)?“. So lautet die Frage, mit der die Antragsteller einen Bürgerentscheid herbeiführen wollen. Nach der Landeshauptstadt München wies auch das VG München das Bürgerbegehren zurück. Auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bekanntmachung des Bebauungsplans für das sogenannte PaketPosthochhaus lehnte das VG ab.

Die Münchener Richterinnen und Richter haben erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, so lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bürgerbegehren in seiner Fragestellung einen irreführenden, jedenfalls unklaren Inhalt aufweise und dass die Fragestellung nicht hinreichend bestimmt sei: Für den Fall des Erfolgs des Bürgerentscheids würde das Planfeststellungsverfahren vollständig eingestellt und das entsprechende Areal dürfe bis auf weiteres überhaupt nicht mehr bebaut werden.  Auf diese Folge weise der Text nicht hin, so dass die abstimmenden Personen im Hinblick auf die Folge im Unklaren gelassen würden. Daher hält das VG München das Bürgerbegehren für unzulässig (Beschluss vom 16.10.2025 – M 7 E 25.3823).

 

Pressemitteilung des VG München vom 16.10.2025 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Heusch/Kolbe, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2025, 1570

OVG Lüneburg, Einstweilige Anordnung auf Zulassung eines Bürgerbegehrens, NVwZ 2021, 582

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü