Nachdem jahrzehntelang jegliche Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags abgeschmettert worden war, hat der BVerwG nun zum ersten Mal ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem Beitrag und dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien bejaht.
Eine bayerische Corona-Kritikerin weigerte sich, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, weil der ÖRR zwischen Oktober 2021 und März 2022 kein ausgewogenes Programm bot, sondern sich vielmehr als „Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht“ geriert habe. In den Vorinstanzen war sie noch erfolglos, weil sich diese darauf stützten, dass der individuelle Vorteil der Klägerin darin liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Rundfunkqualität und der Beitragspflicht. Der VGH München wird nun erneut entscheiden müssen.
Um die Beitragspflicht eines jeden Haushalts zu rechtfertigen, verlangt das BVerwG, dass das Gesamtprogrammangebot auch den Anforderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit genügt. Damit sind die Verwaltungsgerichte in Zukunft gehalten, die Argumente hinsichtlich der Vielfalt des Angebots zu überprüfen. Allerdings ließen die Leipziger Richterinnen und Richter wenig Zweifel daran, dass die Hürde sehr hoch gesteckt ist: Erst wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt, entfalle die Beitragspflicht. Trotzdem dürfte dieses Urteil hohe Wellen schlagen, weil das Programm nun von den Verwaltungsgerichten regelmäßig auf Mängel hin überprüft werden kann (Urteil vom 15.10.2025 – 6 C 5.24).
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025 (RW)
Weiterführende Hinweise aus unserer Datenbank beck-online
Gersdorf, Grundrecht der Beitragszahlenden auf Auftragserfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, NVwZ 2025, 1465
Schneider, Rundfunkbeitrag und Programmvielfalt, NVwZ 2024, 38