Ein Bürgerbegehren gegen die weitere Umsetzung des geplanten Baus von Windkraftanlagen im Bruchsaler Süden ist dem VG Karlsruhe zufolge zulässig. In der Annahme, die Stadt werde sich nicht treuwidrig verhalten, lehnte es das Gericht aber ab, weitergehende Verbote auszusprechen.
Der Gemeinderat beschloss zunächst die Reservierung ausgewählter städtischer Flächen für den Bau von Windenergieanlagen und im Mai 2025 den Abschluss eines „Poolingvertrags“ zwischen der Stadt Bruchsal und den privaten Eigentümern der betroffenen Grundstücke. Daraufhin beantragte die Bürgerinitiative die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage „Sind Sie dagegen, dass die Stadt Bruchsal einen Poolingvertrag und sich daraus ergebend einen Gestattungsvertrag für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in kommunalem Wald und angrenzenden Ackerflächen…abschließt?“
Das VG stellte auf Antrag vorläufig fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, um bis zur nächsten Entscheidung des Gemeinderats am 29.9.2025 zu verhindern, dass bis dahin irreversible Umstände geschaffen werden. Den weitergehenden Antrag, der Stadt Bruchsal zu untersagen, bindende Verpflichtungen einzugehen und irreversible Maßnahmen zu ergreifen oder den Poolingvertrag fortzuführen, lehnte das Gericht allerdings ab. Dafür bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis, weil nach der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens die Stadt dieses nicht treuwidrig vereiteln werde (Beschluss vom 15.9.2025 – 14 K 7766/25).
VG Karlsruhe, Pressemittelung vom 16.9.2025 (RW)