Ein Soldat, der nicht nur den Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen Covid-19 verweigerte, sondern sich auch enttäuscht vom Staat abwandte und erklärte, er fühle sich nicht länger an seinen Treueeid gebunden, wurde aus dem Dienst entfernt.
In einem achtzigminütigen Personalgespräch im Oktober 2022 erklärte der Hauptfeldwebel seinem Kommandeur, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht länger gebunden fühle und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung keine Folge leisten würde. Infolgedessen wurde der Hauptfeldwebel vorläufig vom Dienst suspendiert. Im Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht seine Entfernung aus dem Dienst an. Mit seiner Berufung vor dem 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hatte er keinen Erfolg.
Eine aus Überzeugung erklärte Loslösung vom Treueeid und die glaubhafte Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall sind nach Ansicht des BVerwG derart schwerwiegende Verletzungen gegen die Grundpflicht des Soldaten aus § 7 SG, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, dass im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten ist. Der Soldat konnte den Wehrdienstsenat auch nicht davon überzeugen, dass die Äußerung eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat sei – vielmehr ging das Gericht ging von einer verfestigten Haltung des Soldaten aus.
Eine solche schwere Dienstpflichtverletzung des Soldaten, der seinen Dienst in der „Very High Readiness Joint Task Force“, der sogenannten schnelle Eingreiftruppe der Nato verrichtete, hatte zu Recht die Höchstmaßnahme zur Folge, so das BVerwG (Urteil vom 1.10.2025 – 2 WD 30.24).
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 72/2025 (RW)