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Smartphone löst Fehlalarm aus: Wer bezahlt den Rettungseinsatz?

VG Göttingen
Ein ver­ges­se­nes Smart­pho­ne hat einen Fehl­alarm aus­ge­löst – und damit einen Ein­satz der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr ver­ur­sacht. Das VG Göt­tin­gen ent­schei­det, dass der In­ha­ber des Mo­bil­te­le­fons dafür zah­len muss – aber nicht den vol­len Be­trag.

Ein Mann hatte unter dem Einfluss starker Schmerzmedikamente sein Mobiltelefon auf dem Autodach vergessen. Auf einer Bundesstraße fiel es während der Fahrt herunter. Die eingebaute Sturzerkennung des Geräts stellte daraufhin selbstständig eine Verbindung zur Einsatzleitstelle her. Als keine Verbindung zustande kam, alarmierte der Landkreis zwei Ortsfeuerwehren unter dem Leitstellenstichwort "eingeklemmt Pkw". 21 Einsatzkräfte rückten mit vier Fahrzeugen aus – fanden am Straßenrand aber nur das Telefon.

Im Nachgang erhielt der Autofahrer einen Gebührenbescheid über 1.041 Euro. Grundlage war die Feuerwehrgebührensatzung, die – gestützt auf niedersächsisches Landesrecht – vorsieht, Einsätze in Rechnung zu stellen, wenn sie durch grob fahrlässiges Verhalten ausgelöst werden. Die Gemeinde setzte dabei nicht die vollen Kosten für alle 21 eingesetzten Kräfte an, sondern nur die für die Fahrzeuge und eine achtköpfige Mannschaft.

Mit seinem Eilantrag gegen den Gebührenbescheid blieb der Betroffene überwiegend erfolglos.

Grobe Fahrlässigkeit begründet Gebührenpflicht

Dass der Mann trotz starker Schmerzmittel gefahren war, sei grob fahrlässig, entschieden die Richterinnen und Richter. Er habe wissen müssen, dass er nach der Einnahme starker Schmerzmedikamente nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt gewesen sei. Daher sei die Gebührenerhebung nach der Feuerwehrgebührensatzung zulässig gewesen (Beschluss vom 18.09.2025 – 3 B 674/25).

Doch seien die Kosten noch weiter zu reduzieren als bisher. Bei der angenommenen Lage – ein Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person – sei der Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit Wasser (TSF-W) nicht objektiv erforderlich gewesen. Auch die eigene Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr sehe dieses Fahrzeug bei einem solchen Stichwort nicht vor. Die Gemeinde durfte die Kosten für das TSF-W und zwei Feuerwehrleute daher nicht erheben, so das VG Göttingen.

Der Mann musste somit statt der ursprünglichen 1.041 Euro nur 836 Euro zahlen. Ihm blieben 205 Euro erspart ((Beschluss vom 18.09.2025 - 3 B 674/25).

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    VG Göttingen, Zur Kalkulation von Feuerwehrgebühren nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG, BeckRS 2017, 106500

    VGH München, Aufwendungsersatz bei Fehlalarm, NJW 2005, 1065

    VG Magdeburg, Erhebung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr, BeckRS 2024, 43968

    VG Kassel, Heranziehung zur Gebührenzahlung nach einem Feuerwehreinsatz, BeckRS 2024, 1254

    Kerst, "Die Feuerwehrkosten", JA 2013, 375

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