Konkret begründete Ausschlüsse Strafgefangener vom Wahlrecht aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren sind zulässig, sagt der EGMR. Die Einschränkung des Wahlrechts eines verurteilten Sexualstraftäters bei der britischen Parlamentswahl 2019 sei demnach keine Verletzung von Art. 3 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK gewesen, so der Gerichtshof (Urteil vom 23.09.2025 – 1048/20).
Die britische Regierung hatte einem Staatsbürger, der – bereits einschlägig vorbestraft – 2007 wegen zweifacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer unbestimmten Haftstrafe verurteilt worden war, aufgrund der Schwere seiner Straftaten und des Risikos, das er für die Öffentlichkeit darstellte, gemäß dem Representation of the People Act 1983 das Wahlrecht entzogen. Danach ist es verurteilten Gefangenen im Vereinigten Königreich grundsätzlich nicht gestattet, bei Wahlen abzustimmen, es sei denn, eine der Ausnahmen der Gesetzgebung greift. Gegen seinen Ausschluss war der verurteilte Straftäter vor den EGMR gezogen.
Der EGMR hat das Vereinigte Königreich bereits 2005 wegen eines pauschalen Ausschlusses Strafgefangener vom allgemeinen Wahlrecht verurteilt. Damals hatte der Gerichtshof entschieden, dass ein generelles Wahlverbot für Gefangene gegen die EMRK verstoße. Die britische Regierung führte daraufhin Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass bestimmte Gefangene unter bestimmten Bedingungen wählen dürfen, etwa bei vorübergehenden Haftentlassungen oder bei Hausarrest.
Wahlrechtsentzug ohne gerichtliche Überprüfung rechtmäßig
In seiner Entscheidung befasste sich der Gerichtshof eingehend mit dem politischen Prozess, der seit der Verurteilung 2005 in Großbritannien stattgefunden hat, und zeichnete die Erwägungen und Maßnahmen, das Urteil umzusetzen, detailliert nach. Im Hinblick auf die Entwicklungen seit damals prüfte der EGMR, wie die betreffende Gesetzgebung im speziellen Fall des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände angewendet worden war.
Dabei kam der EGMR zu dem Schluss, dass die britischen Behörden durch die vorgenommenen Änderungen den Anforderungen des damaligen Urteils gerecht geworden seien. Der Entzug des Wahlrechts für den inhaftierten Sexualstraftäter sei angesichts seiner schweren Straftaten und der damit verbundenen Risiken für die Öffentlichkeit nicht unverhältnismäßig. Bei der Prüfung des Sachverhalts stellte der EGMR fest, dass die Straftaten, wegen denen der Mann verurteilt worden war, "einen schweren Angriff auf die Werte der Gesellschaft und die soziale Ordnung darstellten".
Die britischen Gerichte hätten keine Möglichkeit gehabt, die Verfassungsmäßigkeit des Wahlrechtsentzugs zu überprüfen, da dieser durch ein Gesetz des Parlaments festgelegt worden sei, führt der EGMR aus. Dennoch sei die Anwendung des Gesetzes auf den hier betroffenen Straftäter in seinem speziellen Fall gerechtfertigt und mit der Konvention vereinbar (Urteil vom 23.09.2025 - 1048/20).