Mehrere europäische Investoren im Bereich der Wind- und Solarenergie forderten nach Gesetzesänderungen in Deutschland Schadensersatz. Sie wandten sich an das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID-Zentrum), um auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrags – ein dem Schutz privater Investitionen im Energiebereich dienender multilateraler Vertrag – ein ICSID-Schiedsverfahren einzuleiten. Deutschland beantragte daraufhin, festzustellen, dass das ICSID-Schiedsverfahrens unzulässig ist. Der Antrag nach 1032 Abs. 2 ZPO blieb vor dem KG erfolglos. Dieses hielt die Regelung für nicht anwendbar auf ein ICSID-Schiedsverfahren: Die Verfahrensregeln des Übereinkommens stellten ein geschlossenes Rechtssystem dar; das Schiedsgericht entscheide nach Art. 41 des ICSID-Übereinkommens selbst abschließend über seine Zuständigkeit (Kompetenz-Kompetenz).
BGH: Ausnahmsweise keine Sperrwirkung wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts
Der BGH sah das anders und stellte die Unzulässigkeit des eingeleiteten ICSID-Schiedsverfahren fest. Seine internationale Zuständigkeit für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO stützte er auf eine analoge Anwendung des § 1025 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Regelung ist § 1032 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist – woran es bei einem ICSID-Schiedsverfahren fehlt.
Der BGH erachtete den Antrag auch für statthaft. Zwar sei ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten jedenfalls ab Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens grundsätzlich durch die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nach dem ICSID-Übereinkommen gesperrt. Diese Sperrwirkung greife aber in der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahrens auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags ausnahmsweise wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht.
Nach der EuGH-Rechtsprechung sei im Intra-EU-Kontext eine nachgelagerte staatsgerichtliche Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs zwingend erforderlich. Dann sei aber der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nach dem Effektivitätsgrundsatz auch auf das vorgelagerte Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO zu erstrecken. Die mit dieser Regelung ermöglichte vorgezogene Kontrolle könne im Intra-EU-Kontext die erforderliche nachgelagerte Kontrolle bindend vorwegnehmen.
Laut BGH war der Antrag auch begründet. Das Schiedsverfahren sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. Denn die Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag verstoße nach der EuGH-Rechtsprechung bei Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht.
Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet
Die Verfassungsbeschwerde der Investoren gegen die BGH-Entcheidung scheiterte. Das BVerfG hat sie nicht zur Entscheidung angenommen; sie sei bereits mangels ausreichender Begründung unzulässig (Beschluss vom 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23). Zwar spreche vieles dafür, dass die BGH-Auslegung in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stehe, weil sie gegen Art. 41 des ICSID-Übereinkommens verstoße. Der BGH begründe seine Auslegung aber mit einer Ausnahme im Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Die Rüge der Unternehmen, der BGH hätte sich nicht auf die Achmea-Rechtsprechung des EuGH stützen dürfen, weil sie als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren sei, genüge nicht den hohen Substantiierungsanforderungen an eine Ultra-vires-Rüge. Nach der Achmea-Rechtsprechung sind Schiedsklauseln in internationalen Übereinkünften zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht mit Unionsrechts vereinbar. Laut BVerfG ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsprechung und insbesondere ihre Erstreckung auf den Energiecharta-Vertrag auf einer unvertretbaren Auslegung und Anwendung des Unionsrechts beruhe und zu einer strukturellen Verschiebung von Kompetenzen auf die EU zulasten der Mitgliedstaaten führe.
Ausdehnung des Rechtsbehelfs nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht unvertretbar
Die Entscheidung des BGH werfe zwar Bedenken auf, ob sich die von ihm angenommene Verpflichtung, das Schiedsverfahren für unzulässig zu erklären, aus dem Unionsrecht und der EuGH-Rechtsprechung ergebe. Es sei aber jedenfalls nicht dargetan, dass die Entscheidung unvertretbar und mithin objektiv willkürlich sei. Auch wenn ein Rechtsbehelf wie der des § 1032 Abs. 2 ZPO nach dem Unionsrecht nicht zwingend geboten erscheine, sei es methodisch nachvollziehbar und nicht unvertretbar, einen im deutschen Schiedsrecht bereits vorhandenen Rechtsbehelf über seinen bisherigen Anwendungsbereich hinaus und damit im Sinne des "effet utile" des Unionsrechts anzuwenden, so das BVerfG.
Auch die Grundannahme des BGH, dass der Streitbeilegungsmechanismus im Energiecharta-Vertrag in Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstoße und die EuGH-Rechtsprechung auch auf ICSID-Schiedsverfahren anzuwenden sei, sei angesichts jüngerer EuGH-Entscheidungen nicht unvertretbar.
Zudem hätten die Unternehmen auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht genügend dargelegt. Denn die BGH-Entscheidung beeinträchtige nicht unmittelbar die Ausübung der Kompetenz-Kompetenz durch das zuständige Schiedsgericht. Sofern sie darauf hinwiesen, dass die Entscheidung eine spätere Vollstreckung eines etwaigen Schiedsspruchs in Deutschland ausschließe, resultierten solche Schwierigkeiten zuvörderst aus den unionsrechtlichen Regeln in der Auslegung des EuGH. Außerdem hätten sie nicht dargelegt, wieso sie in einem solchen Fall nicht auf Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des ICSID-Systems verwiesen werden können.
Auch weitere Verfassungsbeschwerde unzulässig
In einem weiteren Fall ging es um eine Schiedsklausel in einem 1995 zwischen Deutschland und Indien geschlossenen Investitionsschutzvertrag, der nach Kündigung durch Indien im Juni 2017 außer Kraft trat. Ein deutscher Investor bekam durch Schiedsspruch auf Grundlage dieses Abkommens Schadensersatz zugesprochen, den das KG für teilweise vollstreckbar erklärte. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde dagegen zurück. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe insbesondere nicht die Achmea-Rechtsprechung des EuGH entgegen, die nicht auf bilaterale Investitionsschutzabkommen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten übertragbar sei.
Den EuGH schaltete der BGH nicht ein, da geklärt sie, dass Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittstaat dem Unionsrecht nicht widersprächen. Die Verfassungsbeschwerde Indiens, die die mangelnde EuGH-Vorlage monierte, erachtete das BVerfG ebenfalls für nicht ausreichend begründet und unzulässig (Beschluss vom 31.07.2025 – 2 BvR 85/24). Es sei weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der BGH seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte (Beschluss vom 31.07.2025 - 2 BvR 1277/23).
Aus der Datenbank beck-online
BGH, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, RIW 2024, 155
BGH, Nationaler Rechtsschutz bei ICSID-Verfahren möglich, SchiedsVZ 2023, 289
EuGH, Investitionsschutz: Unwirksamkeit der Energiecharta zwischen EU-Mitgliedstaaten, EuZW 2021, 945
EuGH, Investitionsschutz: Aufnahme einer in einem Investitionsabkommen enthaltenen ungültigen Schiedsklausel in einer Schiedsvereinbarung, EuZW 2021, 1097 (Achmea-Rechtsprechung)
EuGH, Schiedsklausel in unionsinternem Investitionsschutzabkommen unzulässig, SchiedsVZ 2018, 186 (Achmea-Rechtsprechung)