Der VerfGH Nordrhein-Westfalen hat eine Organklage von SPD und FDP gegen die Kreditaufnahmen für das Corona-Sondervermögen "NRW-Rettungsschirm" abgewiesen. Die Richter sehen das Budgetrecht des Landtags nicht verletzt.
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschloss im März 2020 das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise (NRW-Rettungsschirmgesetz). Dafür nahm das Finanzministerium zuletzt im November 2022 vier Kredite in Höhe von insgesamt 4,15 Milliarden Euro am Kapitalmarkt auf. Zum 31. Dezember 2022 wurde die Bewirtschaftung des Kredits eingestellt.
Die von den Fraktionen der SPD und FDP angestrengte Organklage blieb nun erfolglos (Urteil vom 16.09.2025 – VerfGH 32/23). Die Fraktionen machten geltend, das Finanzministerium habe mit den vier Kreditaufnahmen das Budgetrecht des Landtags verletzt. Nach ihrer Auffassung waren die Kredite zur Pandemiebewältigung nicht mehr notwendig; sie seien zur allgemeinen Verbesserung des Haushalts 2023 genutzt worden.
VerfGH: Zweckbestimmung des Sondervermögens geachtet
Anders sieht das der VerfGH: Das Finanzministerium habe sich innerhalb des vom Landtag gesetzten Rahmens bewegt und die Zweckbestimmung des Sondervermögens nicht missachtet. Auch lasse sich, berücksichtige man die Umstände des Einzelfalls, nicht feststellen, dass der Zweck des NRW-Rettungsschirmgesetz missachtet wurde.
Das lasse sich auch nicht aus der Höhe der vier aufgenommenen Kredite ableiten, so die Richterinnen und Richter. Auch wenn die Kreditsumme den konkret feststehenden Bedarf überstiegen habe, sei sie zur Deckung erwarteter, aber noch unsicherer Ausgaben aufgenommen worden. Zudem habe das Ministerium in seine Entscheidung das Risiko einfließen lassen dürfen, dass ein Abbruch der Kreditaufnahmen kurz vor ihrem Abschluss die Kreditwürdigkeit des Landes geschwächt hätte. Da die Mittel inzwischen ausschließlich für Zins und Tilgung verwendet würden, sei eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen.
Die Entscheidung erfolgte mir 4:3 Stimmen. Beim VerfGH ist im Zusammenhang mit dem Landeshaushalt 2023 noch ein Verfahren gegen das NRW-Krisenbewältigungsgesetz ("Ukraine-Sondervermögen") anhängig (VerfGH 33/23).