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BaFin muss Bankenabgabe aus den Jahren 2011 bis 2014 zurückzahlen

VG Frankfurt a. M.
Das VG Frank­furt a.M. hat ent­schie­den, dass die BaFin Kre­dit­in­sti­tu­te für die von 2011 bis 2014 er­ho­be­ne Ban­ken­ab­ga­be ent­schä­di­gen muss. Die Zah­lun­gen zum Re­struk­tu­rie­rungs­fonds seien un­recht­mä­ßig er­ho­ben wor­den.

Damit gab das Gericht den Klagen dreier Kreditinstitute statt (Urteile vom 16.09.2025 – 7 K 3685/24.F7 K 3686/24.F7 K 3705/24.F). Weitere Klagen anderer Banken gegen die Abgabe seien noch anhängig, so das VG.

Die von der BaFin erhobenen Abgaben waren in den Restrukturierungsfonds geflossen, ein 2010 geschaffenes Sondervermögen zur Stabilisierung des Finanzmarkts. Ab 2014 wurden die Mittel als Brückenfinanzierung für den europäischen Abwicklungsfonds ("Single Resolution Fund") genutzt. Seit Januar 2024 ist diese Übergangsregelung ausgelaufen.

Das VG Frankfurt entschied, dass es sich bei der Bankenabgabe um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handle. Da die Gelder ausschließlich zur Stabilisierung des Finanzmarkts und später zur Überbrückung des europäischen Abwicklungsfonds dienen sollten, hätte der Gesetzgeber nach Auslaufen dieser Zweckbindung einen neuen Verwendungszweck festlegen müssen, so das VG. Das sei nicht geschehen – daher müssten die Beiträge zurückgezahlt werden (Urteile vom 16.09.2025 -  7 K 3685/24.F7 K 3686/24.F7 K 3705/24.F). 

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