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Weinberg-Wege für Landwirtschaft reserviert: E-Scooter-Touren bleiben untersagt

Redaktion beck-aktuell
Ein Un­ter­neh­mer woll­te mit E-Scoo­tern durch die Wein­ber­ge rol­len, doch die Stadt zog die Brem­se. Das VG Neu­stadt a.d. Wein­stra­ße be­stä­tig­te die Un­ter­sa­gung: Die Wege seien vor­ran­gig für Trak­to­ren, Win­ze­rin­nen und Win­zer be­stimmt – nicht für tou­ris­ti­sche Grup­pen.

Lama-Wanderungen bietet er bereits an, jetzt erweitert ein Unternehmer aus Bad Dürkheim sein Angebot um geführte E-Scooter-Touren durch die Weinberge. Doch die Stadt macht ihm einen Strich durch die Rechnung: Auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") in Verbindung mit dem Zusatz "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichnet sind, dürften die Scooter nicht verkehren.

Der Unternehmer widerspricht dem Verbot und setzt auf Eilrechtsschutz, um die Fahrten bis zur endgültigen Klärung fortsetzen zu können. Er argumentiert, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich "Krankenfahrstühle". Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht.

Die Stadt Bad Dürkheim entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich bereits beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr.

Wirtschaftliches Interesse des Unternehmers muss hintanstehen

Die Richterinnen und Richter des VG Neustadt a.d. Weinstraße bestätigen die Untersagung (Beschluss vom 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW). Zwar lässt das Gericht erkennen, dass zumindest die einsitzigen E-Scooter als Krankenfahrstühle gelten, die grundsätzlich auch auf Fußwegen erlaubt sind. Maßgeblich sei jedoch nicht die StVO, sondern die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Danach handle es sich bei den betroffenen Wegen nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Deren Benutzungszweck sei klar: Sie dienten der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Die Event-Touren des Unternehmers fielen nicht unter diesen Zweck. Sie seien auch nicht von der erlaubten privaten Benutzung als Fußweg umfasst. Eine gewerbliche Nutzung bedürfe daher einer Genehmigung, die der Unternehmer nicht vorweisen konnte.

Nach Auffassung des VG war die Untersagung folglich auch verhältnismäßig. Das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege überwog nach der Entscheidung das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz eingelegt werden.

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