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"Das Recht, sich selbst zu gehören": Berichterstattung über Promi-Rosenkrieg war unzulässig

Redaktion beck-aktuell

Eine bekannte Schauspielerin habe seit der Trennung mit schlimmen Vorwürfen ihres Ex-Manns zu kämpfen, hieß es in einem Artikel. Es stünden Kindesgefährdung, fehlender Unterhalt und ein – wohl leichtfertig gestellter – Härtefallantrag im Raum. Er habe außerdem auf das alleinige Sorgerecht der gemeinsamen Tochter gepocht, weil seine Partnerin eine "zu alte Mutter" gewesen sei und wegen ihres Jobs zu wenig Zeit gehabt habe. Obwohl er angeblich "nicht mal die Hälfte des festgesetzten Unterhalts" zahlen solle, habe er in dem Verfahren "mächtig gegen seine Ex vom Leder gezogen" und sich auf mehreren Seiten darüber ausgelassen, warum er nicht mit ihr verheiratet bleiben könne.

Das LG Berlin II hat die Zeitschrift nun unter anderem zur Unterlassung dieser Aussagen verurteilt – sie seien ein ungerechtfertigter Eingriff in die Privatsphäre des Mannes (Urteil vom 14.08.2025 – 27 O 90/25).

Privatsphäre ist ein Grundrecht, auch für Promis

Das Recht auf Privatsphäre, und damit das Recht, "für sich zu sein, sich selbst zu gehören", stehe jedermann zu, so das LG. Davon umfasst seien familiäre Vorfälle und Auseinandersetzungen sowie auch die Ausgestaltung privater Beziehungen. Das Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren des medienbekannten Paares falle gerade darunter, ungeachtet, wer im Mittelpunkt des Berichtes stehe.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit wog das Gericht das Persönlichkeitsrecht des Mannes mit der Meinungs- und Medienfreiheit der Zeitschrift bzw. dem öffentlichen Informationsinteresse an der Sache ab. Wie bei allen presserechtlichen Verfahren gelte dabei der Grundsatz: Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr müsse das Schutzinteresse des Ex-Mannes hier zurücktreten.

Detailbericht ist ein schwerer Eingriff

Der Eingriff seitens der Zeitschrift wiege "bereits im Ausgangspunkt schwer", da das Scheitern der Liebesbeziehung und das folgende Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren den "Kernbereich" der Privatsphäre betreffe, so das LG. Auf der anderen Seite werde damit indes vorrangig die bloße Neugier der Leserinnen und Leser befriedigt. Es gehe insoweit darum, Tatsachen aus dem Privatleben des Paares zu erfahren, die bislang verborgen geblieben seien – das Informationsinteresse falle entsprechend gering aus.

Dagegen lasse sich auch nicht etwa einwenden, das Paar habe seine Ehe den Medien "geöffnet" und daher auch eine solche Berichterstattung hinzunehmen. Eine solche "Selbstöffnung" – so das Gericht – führe hier nur zu einem anderen Ergebnis, wenn sie sich auch auf das Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren bezogen hätte. Eine "abstrakte" Öffnung für die Medien reiche dafür nicht.

Da sich die Zeitschrift zuvor geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, bestehe auch Wiederholungsgefahr.

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Aus der Datenbank beck-online

BGH, Kein "abgeleitetes" Informationsinteresse an nicht prominentem Ehegatten, GRUR-RS 2025, 20208

KG, Zulässige Berichterstattung über außereheliche Beziehung eines Schauspielers, GRUR-RS 2024, 19651, mit Anm. v. Gramlich in GRUR-Prax 2024, 688

BGH, Spekulationen über Promi-Liebesbeziehung, GRUR-RS 2022, 22855, mit Anm. v. Grupe in GRUR-Prax 2022, 544

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