Bundesbeamten steht unmittelbar aus einer EU-Richtlinie ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt zu – das hat das VG Köln entschieden.
Ein Bundesbeamter hatte Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt. Dafür hatte er sich auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158) berufen. Sein Antrag wurde abgelehnt; einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht.
Der Beamte könne sich auch nicht auf die EU-Richtlinie berufen. Deutschland habe die Vorgaben der Richtlinie mit den Regelungen zur Elternzeit und Elterngeld bereits ausgefüllt. Der Beamte, der für den Zeitraum nach der Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, erhob im März 2024 Klage.
Vaterschaftsurlaub ist zu gewähren
Die Klage hatte vor dem VG Köln Erfolg (Urteil vom 11.09.2025 – 15 K 1556/24).
Dem Mann sei der Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Laut VG Köln kann sich der Beamte unmittelbar auf die Vorschriften in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Deutschland sei seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Es habe zwar einen Referentenentwurf der Ampel-Regierung gegeben, ein entsprechendes Gesetz sei allerdings nie verabschiedet worden.
Deutschland könne sich auch nicht auf in der Richtlinie genannte Ausnahmen berufen. Die bereits bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld genügten den Vorgaben der Richtlinie nicht. Es sei Vätern zwar möglich, anlässlich der Geburt einzelne Tage Elternzeit in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall erfolge aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Einen Anspruch auf Elterngeld habe ein Elternteil nämlich nur dann, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes beziehe.
Keinen Anspruch für Angestellte
Der Anspruch bestehe allerdings nur für Beamte und nicht gegenüber privaten Arbeitgebern. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie sei nach der Rechtsprechung des EuGH auch eine Sanktion gegenüber dem Mitgliedsstaat, wenn er eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dieser Gedanke greife gegenüber privaten Arbeitgebern nicht. Es könnten allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche bestehen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.