Ein Studienrat wurde wegen einer (vordergründig) einvernehmlichen intimen Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin aus dem Staatsdienst entfernt. Das es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, war für das OVG Lüneburg nicht entscheidend.
Die Richterinnen und Richter stellten klar: Intime Beziehungen zwischen Lehrkräften und minderjährigen Schülern zerstören das notwendige Vertrauensfundament für den Schuldienst (Urteil vom 28.07.2025 – 3 LD 9/24). Schon Zärtlichkeiten wie Küssen oder Umarmen genügen, um die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – zu rechtfertigen
Der damals 47-jährige Lehrer auf Probe war zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 in eine enge persönliche Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin seiner Schule verwickelt. Neben täglicher Kommunikation und eindringlichen Liebesbekundungen per WhatsApp und E-Mail sowie persönlichen Geschenken wie zum Beispiel ein Spotify-Abo trafen sich beide außerhalb der Schule. Dabei kam es zum Kuscheln, Umarmungen und Küssen auf den Mund. Strafrechtlich blieb das Verhalten ohne Folgen, doch disziplinarrechtlich griff der Dienstherr durch. Doch der Lehrer hielt trotz mehrfacher dienstlicher Weisungen, jeglichen Kontakt zu der Schülerin zu meiden, an der Beziehung fest.
Die Schülerin schilderte später gegenüber einem Beratungslehrer, sie habe sich zunehmend manipuliert und unter Druck gesetzt gefühlt. Nach der Trennung habe sie unter Panikattacken gelitten und Suizidgedanken gehabt. Der Lehrer räumte ein, "blind vor Liebe" gewesen zu sein, bestritt aber gezielte sexuelle Handlungen
Auch ohne Geschlechtsverkehr gravierende Grenzüberschreitung
Bereits das VG Oldenburg hatte den Studienrat wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens nach § 11 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das OVG bestätigte nun: Auch ohne Geschlechtsverkehr sei die Aufnahme einer intimen Beziehung zu einer 14-Jährigen eine so gravierende Grenzüberschreitung, dass nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig zerstört. Ein möglicher "Einverständnischarakter" sei unbeachtlich, da Jugendliche in diesem Alter nicht über die notwendige Autonomie verfügten.
Pflichtverletzung, Vertrauensmissbrauch, fehlende Distanz
Die niedersächsischen Richterinnen und Richter stellten heraus, dass Lehrer in besonderem Maße Vorbilder seien und absolute körperliche Distanz zu Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG wahren müssten. Auch wenn der Kontakt von der Schülerin ausgegangen sein sollte, hätte der Lehrer unbedingt professionelle Distanz wahren müssen. Umarmungen und Küsse seien ebenfalls sexuelle Handlungen und damit mit dem Erziehungsauftrag unvereinbar.
Zudem habe er seinen Vorgesetzten gegenüber sogar wahrheitswidrig versichert, das Kontaktverbot einzuhalten – ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG (Missachtung dienstlicher Weisungen).
Das Gericht hob hervor, dass Lehrer besonders sensibel im Umgang mit pubertierenden Jugendlichen sein müssten. Die vorliegende Beziehung sei gerade durch seine Rolle als Lehrer entstanden. Er habe das Vertrauen der Schülerin und ihrer Mutter ausgenutzt, indem er die Nachhilfe in Mathematik nutzte, um Nähe aufzubauen. Besonders schwer wog, dass er von den psychischen Problemen (Selbstverletzung, Essstörungen) des labilen Mädchens wusste und dennoch das Entstehen der Beziehung förderte.
Auch Milderungsgründe gab es nicht für das OVG. Weder die bislang beanstandungsfreie Dienstführung noch die Kooperation im Verfahren oder gar eine behauptete "obsessive Verliebtheit" bzw. die depressive Erkrankung des Lehrers konnten das Gewicht der Pflichtverletzung relativieren. Von einem "Augenblicksversagen" könne angesichts der mehrmonatigen Dauer der Beziehung und mehrfacher Ermahnungen keine Rede sein.
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