Die BRAK verzeichnete zuletzt mehrere Kanzleidurchsuchungen in verschiedenen Bundesländern. Vielleicht nimmt das BVerfG deshalb nun eine unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Anlass, die Justiz daran zu erinnern, dass man aus Anwalts-Räumen nicht einfach so Computer heraustragen darf.
Die letzte große Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung von Anwaltskanzleien war "Jones-Day". Nach dem Dieselskandal vor mittlerweile sieben Jahren hatte Karlsruhe eine Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der angloamerikanischen Kanzlei im Zuge von Ermittlungen gegen VW durchgewunken – zum Entsetzen der Anwaltschaft.
Nun jedoch sah die 2. Kammer des Ersten Senats sich offenbar veranlasst, eine Staatsanwaltschaft und zwei Gerichte wieder an ihre strafprozessualen Grenzen zu erinnern. Die Verfassungsbeschwerde eines Hamburger Anwalts, über die das BVerfG am Mittwoch entschied, nahm das BVerfG zwar mangels Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung an, fand aber doch ein paar eindringliche Worte an die Hamburger Justiz (Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24).
Es ging um die Durchsuchung der Kanzlei eines Rechtsanwalts, der sich mit einer ehemaligen Mandantin vor Gericht über Honorarforderungen stritt. Die Ex-Mandantin warf ihrem früheren Anwalt in dem Zusammenhang versuchten Prozessbetrug vor und erstattete Anzeige. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst eingestellt hatte, nahm sie es auf die Beschwerde der Frau und nach der Aussage einer ehemaligen Kanzlei-Mitarbeiterin wieder auf. Schließlich beantragte sie beim AG Hamburg einen Durchsuchungsbeschluss, um an Mandats- und Abrechnungsunterlagen zu gelangen. Bei der Durchsuchung stellte man dann einen Computer aus den Kanzleiräumen sicher. Die Beschwerde des Anwalts gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das LG Hamburg als unbegründet, woraufhin er Verfassungsbeschwerde erhob.
Verfassungsbeschwerde unzulässig, doch das BVerfG wird grundsätzlich
Die Karlsruher Richter und Richterinnen hätten sich mit dieser nicht allzu viel Arbeit machen müssen, da sie die Verfassungsbeschwerde schon nicht zur Entscheidung annahmen. Nach der verworfenen Beschwerde wäre nämlich noch eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO möglich gewesen; der Rechtsweg war damit nicht ausgeschöpft, die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Deshalb kam es "nicht mehr darauf an, dass sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen dürfte", schrieben die Richterinnen und Richter aber, um dann doch genau auf diese Frage einzugehen.
Das BVerfG erinnerte an den besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern aus § 53 StPO, weshalb auch bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei eine "besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" notwendig sei. Dies sah man hier durch die Hamburger Gerichte nicht gewahrt.
Eine Durchsuchung von Kanzleiräumen berge regelmäßig die Gefahr, dass auch persönliche Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandantinnen und Mandanten eines Rechtsanwalts, an die Ermittlungsbehörden gelangten. Dabei dürften die Betroffenen diese "in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen", so das Gericht. Somit würden auch die Grundrechte der Mandantinnen und Mandanten berührt. Zudem sei es auch im Allgemeininteresse, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Anwaltschaft und Mandantinnen und Mandanten geschützt bleibe.
Schwacher Verdacht, geringe Auffindewahrscheinlichkeit, schwerer Eingriff
Hier sah das BVerfG die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung gleich aus mehreren Gründen nicht gewahrt, die es durchdeklinierte und dabei geradezu ein Prüfungsschema für solche Maßnahmen entwarf: So sei die Schwere des Tatvorwurfs eher gering gewesen, bereits der Tatverdacht als solcher eher schwach und die Wahrscheinlichkeit, die erhofften Beweismittel überhaupt zu finden, nicht besonders hoch. Schließlich seien die besondere Eingriffstiefe bei der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses für eine Kanzlei zu berücksichtigen und die Staatsanwaltschaft müsse vorher alle anderen möglichen Ermittlungsmethoden als Alternativen in Betracht ziehen.
Auch die Weite der Durchsuchungsanordnung beanstandete das BVerfG. Diese sei so weit formuliert gewesen, dass sie potenziell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene erfasst habe, führte die Kammer aus. Eine Abwendungsbefugnis habe die Staatsanwaltschaft ausdrücklich ausgeschlossen, weil sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Daraus müsse man schließen, dass auch nach Unterlagen gesucht worden sei, die keinen unmittelbaren Bezug zum Streit um die Honorarforderung hätten.
Zuletzt vermehrt Durchsuchungen in Kanzlei-Räumen
Der Frankfurter Strafrechtsprofessor und Richter am OLG Frankfurt Matthias Jahn begrüßte im Gespräch mit beck-aktuell die deutlichen Worte aus Karlsruhe. "Eine Durchsuchungsmaßnahme in einer Anwaltskanzlei betrifft automatisch nicht nur die Mandantinnen und Mandanten in der jeweiligen Sache, sondern auch eine Vielzahl von Mandantinnen und Mandanten – auch von Kollegen –, die mit dieser Sache nichts zu tun haben", so Jahn. Die Intensität des Eingriffs in Form einer solchen Durchsuchung sei daher hoch.
Das BVerfG suche mit seiner Entscheidung augenscheinlich auch den Schulterschluss mit dem EGMR, der bei Kanzleidurchsuchungen schon seit vielen Jahren mehr Schutz für die Betroffenen anmahne. Diesen Aspekt mache nun auch die Kammer des BVerfG in ihrer Entscheidung stark und erinnere an viele Gesichtspunkte, die die Strafverfolgungsbehörden vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung berücksichtigen müssten. "Das ist ein didaktischer Wert dieser wirklich beachtlichen Entscheidung", so Jahn. "Das BVerfG rügt völlig zu Recht, dass nicht einmal die Zivilakten beigezogen wurden oder abgewartet wurde, bis das Zivilverfahren überhaupt entschieden war", bemerkte Jahn, der die Hamburger Entscheidungen vor diesem Hintergrund als irritierend bezeichnete.
Auch die Ausführungen zur Weite der Untersuchungsanordnung fand der Frankfurter Strafrechtslehrer wichtig. Dass man einfach potenziell alle Akten in den Kanzleiräumen habe durchsuchen wollen, sei offenkundig unzulässig: "Wenn ich nicht weiß, was ich finden möchte, dann ist natürlich die Durchsuchungsanordnung episch weit formuliert. Das beanstandet das BVerfG völlig zu Recht als unverhältnismäßig."
Jahn hat als Ständiger Gast des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer in der Vergangenheit vermehrt von Durchsuchungen in Kanzleiräumlichkeiten erfahren. Es habe diverse Vorfälle in mindestens drei Bundesländern gegeben. Gerade in diesen Zeiten sei die Erinnerung aus Karlsruhe an die hohen Hürden für Kanzleidurchsuchungen wichtig, betont er. "Es kann sein, dass diese Fälle für das BVerfG ein Anlass waren, die Strafverfolgungsbehörden nochmal an ihre verfassungsrechtlichen Bindungen zu erinnern."
Das ganze Gespräch mit Prof. Dr. Matthias Jahn hören Sie in der kommenden Folge 65 von Gerechtigkeit & Loseblatt, dem Podcast von beck-aktuell und NJW.
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Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des VW-Diesel-Skandals, NJW 2018, 2385
Beukelmann, Durchsuchung bei Anwälten, NJW-Spezial 2018, 504