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Keine rechtliche Grundlage: Extra-Stunde für Sachsen-Anhalts Lehrer gekippt

Redaktion beck-aktuell
Lehr­kräf­te in Sach­sen-An­halt müs­sen laut Ver­ord­nung über 5 Jahre hin­weg so­ge­nann­te Vor­griffs­stun­den leis­ten. Das BVer­wG hat diese Re­ge­lung am Don­ners­tag für un­wirk­sam er­klärt.

Vorgriffsstunden sind Unterrichtstunden, die Lehrkräfte in Vollzeit, aber auch die in Teilzeit, über ihre reguläre Stundenanzahl hinaus leisten müssen. Diese Vorgriffsstunde kann später durch Freizeit oder zeitnah auf Antrag der Lehrkräfte durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen werden.

Gegen die Regelung haben sich eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer mit zwei Normenkontrollanträgen gewandt. Das OVG hatte ihre Anträge abgelehnt. Das BVerwG hat auf die Revision der Lehrkräfte anders entschieden (Urteil vom 04. September 2025 - 2 CN 1.24): Für § 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA), der die Vorgriffsstunde anordne, gebe es keine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift sei somit unwirksam.

Ermächtigungsgrundlage fehlt

Bei der Vorgriffsstunde handele es sich zwar nur um eine Verlagerung der Arbeitszeit und nicht um Mehrarbeit, wonach die Einführung nicht durch ein Parlamentsgesetz hätte erfolgen müssen. Es fehle jedoch an einer aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen und hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung.

Die Landesregierung sei zwar durch § 63 Abs. 1 S. 2 und 3 LBG LSA dazu ermächtigt, Näheres über die Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit der Beamten zu regeln. Die Regelung aus § 4b ArbZVO-Lehr LSA gehe aber - insbesondere mit der Möglichkeit der Ausgleichszahlung für die geleisteten Vorgriffsstunden – über diese Ermächtigung hinaus und sei deshalb unwirksam.

Darüber hinaus sei die Regelung auch inhaltlich unwirksam. Es sei nur ein Ausgleich auch tatsächlich erteilter Vorgriffsstunden vorgesehen. Die Vorgriffsstunde sei allerdings sogenannte "echte" Dienstzeit. Daher müssten auch krankheitsbedingt ausgefallene Stunden berücksichtigt werden und auf dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden.

Auch dass die Regelung Lehrkräfte unabhängig vom Umfang der Teilzeitbeschäftigung zur Leistung einer vollen zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet, weckt bei den Leipziger Richterinnen und Richtern unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den "pro-rata-temporis-Grundsatz".

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