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Polizistin bei Mottoparty: Lieber nicht in Dienstkleidung kommen

Redaktion beck-aktuell
Nicht nur kam eine Kom­mis­sar­an­wär­te­rin in Dienst­klei­dung auf eine Mot­to­par­ty, sie wirk­te auch noch bei einer ge­stell­ten Ver­haf­tung mit: Was nach Spaß klingt, wurde ihr zum Ver­häng­nis. Wegen Zwei­feln an ihrer cha­rak­ter­li­chen Eig­nung durf­te sie ent­las­sen wer­den.

Auf der Feier, auf der auch andere angehende Kommissare anwesend waren, trugen die Frau und ihre Kollegen einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste mit der Aufschrift "Polizei". Für ein videografisches Gästebuch wirkte die Frau bei der gespielten Festnahme eines als Drogendealer verkleideten Gastes mit.

Als das zuständige Polizeipräsidium dies mitbekam, entließ es die Frau aus dem Dienst. Ihr außerdienstliches Fehlverhalten zeige Mängel der charakterlichen Eignung für den Beruf. Dem schloss sich das VG Düsseldorf nun an (Beschluss vom 02.09.2025 – 2 L 2837/25).

Ein Polizeibeamter im Vorbereitungsdienst könne aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das hat das Gericht hier bejaht. Das Fehlverhalten der Frau schädige das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei "deutlich und nachhaltig", zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher sei die Entlassung der Anwärterin rechtmäßig.

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