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Weniger gefährlicher Schulweg ist kein Grund für die Wunschschule

Redaktion beck-aktuell
In meh­re­ren Bun­des­län­dern star­ten ge­ra­de die Schul­an­fän­ger – nicht immer an der von den El­tern ge­wünsch­ten Grund­schu­le. Auch in Rhein­land-Pfalz ist die Zu­wei­sung an eine an­de­re als die zu­stän­di­ge Grund­schu­le nur aus wich­ti­gem Grund mög­lich. Ein "ver­kehrs­tech­nisch we­ni­ger kom­ple­xer Schul­weg" reicht dafür laut OVG Ko­blenz nicht.

Auf welche Grundschule die Schulanfängerinnen und -anfänger in Rheinland-Pfalz kommen, regelt das Schulgesetz des Landes: § 62 Abs. 2 S. 1 SchulG RhPf bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Grundschulen besuchen müssen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Dadurch sollen sie gleichmäßig auf die einzelnen Grundschulen verteilt werden, das Schulangebot soll regional ausgewogen sein. Außerdem sollen so unnötig weite Schulwege vermieden werden.

Nicht immer sind Eltern aber mit der für ihr Kind zuständigen Schule einverstanden. Auch in dem Fall, über den das OVG Koblenz zu entscheiden hatte, wollten Eltern ihr Kind an einer anderen Grundschule einschulen lassen. Eine solche Zuweisung ist nach § 62 Abs. 2 S. 3, 4 SchulG RhPf aber nur im Ausnahmefall möglich: nach S. 3 "aus wichtigem Grund" durch die Schulleitung auf Antrag der Eltern, nach S. 4 antragsunabhängig durch die Schulbehörde aus "wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund". Die Eltern im Streitfall machten geltend, der Schulweg zur zuständigen Grundschule sei gefährlicher als der zur Wunschschule ("höhere Gefährdungsstufe"), ihr Kind habe ein Recht "auf einen weniger gefährlichen Schulweg".  

Nach Wertung des § 69 Abs. 2 S. 1 SchulG nur besonders gefährlicher Schulweg unzumutbar

Ein Eilantrag auf eine vorläufige Aufnahme des Kindes an der Wunschschule scheiterte allerdings sowohl beim VG als auch beim OVG Koblenz, das die Beschwerde gegen den VG-Beschluss zurückgewiesen hat (Beschluss vom 14.08.2025 - 2 B 10990/25.OVG). Ein wichtiger Grund im Sinn des § 62 Abs. 2 S. 3 SchulG RhPf für die Einschulung an der Wunschschule sei nicht dargetan worden. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht geworden, dass der Schulweg zu der Wunschschule weniger gefährlich sei als der zur zuständigen Schule.

Außerdem könne ein "verkehrstechnisch weniger komplexer Schulweg" zur Wunschschule per se keinen wichtigen Grund für eine abweichende Zuweisung dorthin begründen, so das OVG. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit des Schulwegs könnten Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Grundschule grundsätzlich nicht bestimmen. Das folgt laut OVG aus der Wertung des § 69 Abs. 2 S. 1 SchulG RhPf. Nach dieser Regelung ist der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich oder länger als zwei Kilometer ist - was hier beides nicht gegeben sei. Die Annahme eines Rechts "auf einen weniger gefährlichen Schulweg" geriete mit der Wertung, dass der Schulweg nur bei besonderer Gefährlichkeit unzumutbar sei, in einen "unauflösbaren Widerspruch".

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

OVG Koblenz, Gefährlichkeit, Grundschulbezirk, Grundschule, Schulbezirk, Schule, Schulrecht, Schulweg, Wunschschule, BeckRS 2025, 20588 (ausführliche Gründe)

VGH Mannheim, Aufnahme in Wunschschule, NVwZ-RR 2025, 143

OVG Koblenz, Antrag auf Zuweisung zu einer anderen Grundschule, NVwZ-RR 2023, 957

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