chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Gedenkstätte darf Gästen mit "Pali-Tuch" Zutritt verwehren

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Wer mit einem so­ge­nann­ten Pa­läs­ti­nen­ser-Tuch die Ge­denk­stät­te Bu­chen­wald be­su­chen möch­te, muss damit rech­nen, mög­li­cher­wei­se ab­ge­wie­sen zu wer­den. Ein Ge­richts­be­schluss stützt nun das Vor­ge­hen der Ge­denk­stät­te.

Die Gedenkstätte Buchenwald kann Besucherinnen und Besuchern, die ein sogenanntes Palästinenser-Tuch tragen, den Zutritt verweigern. Das geht aus einer Entscheidung des Thüringer OVG hervor. Die Gedenkstätte müsse nicht hinnehmen, dass durch das Tragen der Kufiya gerade auf ihrem Gelände gegebenenfalls das Sicherheitsgefühl vieler Jüdinnen und Juden gefährdet werde, hieß es laut Gerichtsmitteilung unter anderem in der Entscheidung des zuständigen Senats. Der Beschluss ist demnach unanfechtbar.

Frau mit Kufiya wollte Zutritt zu Gedenkfeier

Hintergrund ist ein gerichtliches Eilverfahren, mit dem eine Frau beim VG Weimar erreichen wollte, bekleidet mit der Kufiya die Gedenkstätte betreten zu dürfen, so das OVG. Genau dies sei ihr bei der Gedenkfeier zum 80. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald im April verweigert worden, sagte ein Sprecher der Gedenkstätte auf Anfrage.

Nach Darstellung des Gerichts sei es die Absicht der Frau gewesen, "sichtbar gegen die Unterstützung der gegenwärtigen israelischen Politik Stellung zu beziehen". Das VG hatte den Antrag dann unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt. Diese gibt etwa vor, dass Besucherinnen und Besucher Kleidung tragen sollen, die der Gedenkstätte und ihren Stiftungszwecken angemessen ist.

Zutrittsverweigerung nur wegen eines Kleidungsstücks legitim

Daraufhin legte die Frau Beschwerde beim OVG ein. In der Entscheidung verwies der OVG-Senat darauf, dass der antragstellenden Frau der Zutritt zur Gedenkstätte nur beschränkt auf das Tragen eines bestimmten Bekleidungsstücks verwehrt werde. Auch durch diesen Umstand überwiege in diesem Fall das Interesse der Gedenkstätte, den Stiftungszweck sicherzustellen, das Recht der Antragstellerin auf freie Meinungsäußerung.

Die Stiftung hinter der Gedenkstätte soll unter anderem die kritische Auseinandersetzung mit den im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und deren Folgen fördern sowie die Gedenkstätte als Ort der Trauer und der Erinnerung an die NS-Opfer bewahren.

Stiftung: Kufiya nicht zwangsläufig Grund, um Zutritt zu verweigern

Die Stiftung betrachte die auch von Mitgliedern propalästinensischer Gruppierungen getragene Kufiya nicht per se als antisemitisch, sagte ein Sprecher. Es komme jeweils auf den Zusammenhang an und darauf, wer das Tuch trage.

In das KZ Buchenwald bei Weimar und seine Außenlager hatten die Nationalsozialisten seit dem Sommer 1937 etwa 280.000 Menschen verschleppt, darunter viele zehntausend Jüdinnen und Juden. 56.000 Menschen wurden ermordet oder starben an Hunger, Krankheiten, durch Zwangsarbeit oder medizinische Experimente.

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü