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Sexualstraftäter darf trotz Psychose in die Türkei abgeschoben werden

Redaktion beck-aktuell (ergänzt durch Material der dpa)
Ein wegen se­xu­el­len Miss­brauchs ver­ur­teil­ter Mann, der seit rund 30 Jah­ren recht­mä­ßig in Deutsch­land lebt, darf trotz einer psy­chi­schen Er­kran­kung in die Tür­kei ab­ge­scho­ben wer­den. Er sei eine Ge­fahr für die All­ge­mein­heit, ar­gu­men­tiert das VG Düs­sel­dorf.

Von dem Mann gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus – damit sei ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft berührt, so das Gericht (Beschluss vom 01.07.2025 – 24 L 363/25).

Der 55-Jährige war wegen jahrelangen Missbrauchs seiner minderjährigen Stieftochter zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Jetzt steht seine Haftentlassung bevor. Wie das Gericht mitteilt, muss er sodann eine elektronische Fußfessel tragen. Außerdem wurde seine Abschiebung verfügt.

Medizinische Versorgung in der Türkei ausreichend

Sein gegen die Abschiebung gerichteter Eilantrag war vor dem VG im Wesentlichen erfolglos. Zwar sei bei ihm eine Psychose diagnostiziert worden. Diese könne er aber auch in der Türkei behandeln lassen. Die Ausländerbehörde habe zudem Vorkehrungen getroffen, um gesundheitlichen Gefahren während der Abschiebung zu begegnen.

In Deutschland hatte der Mann eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung weitgehend verweigert.

Einreise und Aufenthalt zehn Jahre lang verboten

Nach der Ausreise gilt für den Mann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Jahren. Ob er tatsächlich noch aus der in Kürze endenden Strafhaft heraus abgeschoben werden kann, hängt laut Gericht davon ab, ob die türkischen Behörden ihm ein hierfür notwendiges Passersatzpapier ausstellen.

Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde eingelegt werden.

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Aus der Datenbank beck-online

Czech, Ausweisung einer psychisch kranken Straftäterin, NLMR 2015, 132

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