Während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 traten bei dem Beamten des Bundesnachrichtendienstes (BND) coronatypische Erkrankungssymptome auf. In den folgenden Tagen durchgeführte Corona-Schnelltests fielen positiv aus, ein späterer PCR-Test im Inland bestätigte die Infektion. Als Auslöser nannte der Mann eine Videokonferenz im Dienstzimmer seines Vorgesetzten, die vor Reiseantritt stattfand – beide Teilnehmer vor Ort hätten dabei keine Maske getragen. Der Vorgesetzte wurde ebenfalls später positiv getestet.
Die BRD erkannte den Fall nicht als Dienstunfall an – und bekam nun vor dem BVerwG Recht (Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24).
BVerwG: Plausible Möglichkeit reicht nicht für rechtlichen Anspruch
Die Richterinnen und Richter betonten: "Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Für den damit erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs reicht es nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt worden ist." Auch ein Beweis des ersten Anscheins helfe dem Mann nicht weiter. Es gebe laut Gericht keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Corona-Ansteckung in einem gemeinsamen Raum automatisch auf die dienstliche Begegnung zurückzuführen sei.
Darüber hinaus verneinte das BVerwG eine analoge Anwendung der Berufskrankheiten-VO. Der Beamte sei durch seine Tätigkeit nicht in vergleichbarer Weise einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen wie etwa Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Pflege oder in Laboren.
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Schwede, Die Corona-Infektion als Dienst- oder Arbeitsunfall – Wie sieht es die Rechtsprechung?, ARP 2023, 381
VG Regensburg, Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall, NVwZ-RR 2023, 405
Günther, Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall, FD-SozVR 2024, 815701
VG Augsburg, SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall, COVuR 2022, 41
Coronainfektionen eines Polizisten und eines Lehrers als Dienstunfall, FD-ArbR 2024, 813006