chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Kommunaler Klimaschutz im Koalitionsvertrag

Rechtsanwältin Dr. Sigrid Wienhues, Hamburg

12/2025

Bundesklimaschutzanpassungsgesetz und Bundes-Klimaschutzgesetz verpflichten die Kommunen negative Auswirkungen des Klimawandels zu vermeiden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend zu reduzieren, § 1 KAnG. Zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels sollen die nationalen Klimaschutzziele erfüllt und die europäischen Zielvorgaben gewährleistet werden, § 1 KSG. Das Baugesetzbuch konkretisiert die Aufgaben für die Stadtentwicklung: Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern, § 1 V 2 BauGB. Die Auswirkungen der Planung auf das Klima und die Erfordernisse des Klimaschutzes sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung zu berücksichtigen, §§ 1 VI Nr. 7 a, 1a V BauGB. Die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG ist für die Kommunen bei ihrer Normgebung wie im Verwaltungshandeln maßgeblich. Die jeweiligen Landesgesetze zum Klimaschutz formulieren ebenfalls die Verantwortung der Kommunen für die Erreichung der Klimaschutzziele. In der Praxis scheitert die kommunale Aufgabenerfüllung häufig an der Finanzierung.

Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht – wie der vorangehende – vor, die städtebauliche Entwicklung an den Klimawandel anzupassen (Zeile (Z) 709-712). Weiter wird formuliert: „Wir stellen die Finanzierung auf solide Beine und unterstützen die Kommunen bei der Anpassung an den Klimawandel. Dazu richten wir einen Sonderrahmenplan Naturschutz und Klimaanpassung ein und prüfen die Einführung einer diesbezüglichen Gemeinschaftsaufgabe“ (Z 1189-1192).

Damit wird die Notwendigkeit, „flächendeckend“ auf kommunaler Ebene handeln zu können, ebenso erkannt wie die Schaffung und Verteilung dafür erforderlicher Finanzmittel: Die Koalitionäre sichern die Finanzierung und Unterstützung der Kommunen bei der Anpassung an den Klimawandel zu. Das Instrument einer (neuen) Gemeinschaftsaufgabe knüpft an die entsprechenden Diskussionen und Prüfungen in der letzten Legislatur an (vgl. beispielhaft: Beschluss der 99. Umweltministerkonferenz, November 2022; Verheyen/Hölzen, Kommunaler Klimaschutz im Spannungsfeld zwischen Aufgabe und Finanzierung am Beispiel der kommunalen Wärmeplanung und des kommunalen Klimaschutzmanagements, Rechtsgutachten 2022 im Auftrag von Germanwatch e. V. und Klima-Allianz Deutschland e. V.; Kühl/Scheller, Gemeinschaftsaufgabe kommunaler Klimaschutz. Machbarkeitsstudie, 2024, Deutsches Institut für Urbanistik). Das Instrument erscheint sinnvoll, um eine gleichmäßige und sichere Finanzierung ebenso wie eine ausreichende fachliche Steuerung umzusetzen.

Für eine neue Gemeinschaftsaufgabe muss jedoch zunächst einmal das Grundgesetz – mit der dafür erforderlichen Mehrheit – geändert werden (können). Mit anderen Worten: Geld ist im Rahmen des „Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ (Z 1656 f.) grundsätzlich da. Konkrete Vorarbeiten für die Verteilung liegen vor. Es bleibt nun also zu hoffen, dass der neue Bundestag und die neue Bundesregierung in der Lage sein werden, effektive Gestaltungsregeln zeitnah umzusetzen, um kommunalen Klimaschutz tatsächlich mitfinanzieren zu können.

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü