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G20-Demo im Schwarzen Block: Teilnahme kostet Waffenschein

OVG Schleswig
Wer 2017 im Schwar­zen Block der G20-De­mons­tra­ti­on mit­lief, lie­fert An­halts­punk­te dafür, dass er "man­geln­des Po­ten­zi­al für ge­walt­freie Kon­flikt­lö­sun­gen" be­sitzt. Das OVG Schles­wig be­stä­tig­te des­halb den Wi­der­ruf des klei­nen Waf­fen­scheins.

Einem Mann in Schleswig-Holstein wurde der kleine Waffenschein (berechtigt zum Führen von Schreckschuss- und Reizwaffen außerhalb des Besitztums) entzogen, weil er 2017 an der G20-Demonstration in Hamburg im Schwarzen Block unter dem Motto "Welcome to Hell" teilgenommen hatte. Außerdem, so der Hamburger Verfassungsschutz weiter, sei er als langjähriger Anhänger der linksextremistischen Szene bekannt. Der Mann bestritt jegliches Gewaltpotenzial und ging gegen den Widerrufsbescheid gerichtlich vor – bis zum OVG Schleswig ohne Erfolg (Urteil vom 20.02.2025 - 4 LB 37/23).

Entscheidend sei die Prognose der Behörde über die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffenG, die über die Gefahr der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition Aufschluss geben soll. Dem OVG zufolge bedarf es für einen negativen Ausgang der Prognose nach dem gesetzgeberischen Willen nur konkreter Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Gefahr des Missbrauchs besteht. Eine aggressive Grundhaltung genüge bereits, weil hierin die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt zum Ausdruck komme. Selbst wenn in der Person keine Anhaltspunkte vorlägen, könnten sie auch in einer Gruppenzugehörigkeit begründet sein.

Hier sah das OVG keinerlei Problem, dem Mann die Zuverlässigkeit abzusprechen. Die Auskunft der Verfassungsschutzbehörde über die Teilnahme an der Demo im Schwarzen Block zogen die Schleswiger Richterinnen und Richter nicht in Zweifel – auch nicht nach Anhörung des Betroffenen selbst. Auch der Verfassungsschutzbericht des BMI 2018 betrachte Angehörige des Schwarzen Blocks als gewaltorientierte Linksextremisten. Und tatsächlich sei die Demonstration erheblich eskaliert, weil der schwarze Block mit Feuerlöschern, Eisenstangen, Pflastersteinen und ähnlichen Gegenständen gegen Polizisten vorgegangen sei. Jeder Teilnehmer habe mindestens psychisch zu den Taten beigetragen (Urteil vom 20.02.2025 - 4 LB 37/23).

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Nitschke, Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern, NJW 2023, 3261

OVG Schleswig, Waffenrecht – Anfechtung eines Widerrufs des Kleinen Waffenscheins, BeckRS 2023, 25503

BVerwG, Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung, BeckRS 2022, 4063

BVerwG, Gruppenzugehörigkeit als Kriterium für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, NJW 2015, 3594


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