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Volksbegehren gegen XXL-Landtag in Baden-Württemberg ist zulässig

VerfGH Baden-Württemberg
Die FDP will in Baden-Würt­tem­berg die Auf­blä­hung des Land­tags ver­hin­dern und star­te­te dazu ein Volks­be­geh­ren, schei­ter­te aber zu­nächst beim In­nen­mi­nis­te­ri­um. Der Verf­GH Baden-Würt­tem­berg ent­schied nun aber, dass das Mi­nis­te­ri­um das Volks­be­geh­ren zu­las­sen und be­kannt­ma­chen muss.

Die FDP hatte ein Volksbegehren mit dem Titel "XXL-Landtag verhindern" initiiert und dafür mehr als 10.000 Unterschriften beim Innenministerium eingereicht. Ziel des Begehrens ist es, die Anzahl der Wahlkreise von 70 auf 38 zu reduzieren. Damit könne das Risiko einer Aufblähung des Landtags durch Überhang- und Ausgleichsmandate gesenkt werden, heißt es im Gesetzentwurf des Volksbegehrens.

Das Innenministerium lehnte den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens allerdings ab: Das Vorhaben sei verfassungswidrig. Bei einer personalisierten Verhältniswahl müsse zumindest die Hälfte der Abgeordneten über die Persönlichkeitswahl bestimmt werden.

Angemessenes Verhältnis von Persönlichkeits- und Verhältniswahl noch gewahrt

Der dagegen angerufene VerfGH sah das anders (Urteil vom 28.01.2025 - 1 GR 31/24). Art. 28 Abs. 1 LV BW schreibe für die Landtagswahl eine Mischung von Persönlichkeits- und Verhältniswahl vor. Dabei habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie die beiden Elemente im konkreten Wahlsystem verwirklicht werden. Ein Rangverhältnis zwischen der Persönlichkeits- und der Verhältniswahl ergebe sich aus der Verfassung nicht. Insbesondere müsse nicht mindestens die Hälfte der Abgeordneten durch eine Persönlichkeitswahl gewählt werden.

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" wahrt laut VerfGH noch ein angemessenes Verhältnis von Persönlichkeits- und Verhältniswahl. Die nach dem Vorschlag 38 direkt gewählten Abgeordneten stellten noch einen erheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Abgeordneten dar (Mindestgröße: 120). Damit würde das Element der Persönlichkeitswahl das Wahlsystem noch hinreichend substantiell prägen, so der VerfGH.

Das Ziel des Volksbegehrens, die Größe des Landtags auf die Mindestgröße von 120 Abgeordneten oder eine allenfalls geringfügig höhere Zahl zu begrenzen, sei legitim. Für die Anzahl von 38 Direktmandaten sprächen hinreichende sachliche Gründe, da sie die Übernahme der derzeitigen Bundestagswahlkreise ermöglicht (Urteil vom 28.01.2025 - 1 GR 31/24).

 

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