Ein Achtklässler zündelt in der Umkleide-Kabine der Schulsporthalle. Jetzt darf er nicht mit zur Skifahrt nach Österreich. Das VG Berlin hält diese Maßnahme der Schule für rechtens. Denn es war nicht das erste Mal, dass der Schüler auffällig geworden war.
Zwar war das Feuer in der Umkleide von zwei anderen Schülern entfacht worden, der 13-Jährige hatte aber Papier hineingeworfen. Dabei kam es zu einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung. Schnell beschloss die Klassenkonferenz: Die zwei Brandstifter bekommen einen Verweis; der Achtklässler darf nicht mit zur geplanten Skifahrt nach Österreich.
Der Schüler hielt das für ungerecht. Schließlich sei er nicht der Haupttäter gewesen. Auch fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Brand und der Skifahrt. Bei Beginn der Skifahrt werde sein Fehlverhalten bereits fünf Monate vergangen sein.
Undiszipliniertes Verhalten gefährdet Mitschüler
Das VG ließ diese Argumente nicht gelten. Der Ausschluss von der Fahrt sei rechtmäßig (Beschluss vom 28.02.2025 – VG 3 L 47/25). Mit der Brandstiftung während der Schulzeit habe der Schüler eine Gefahr für Leib und Leben anderer begründet. Dass er die Gefahr angesichts des gewählten Brandortes (Duschkabine) für beherrschbar gehalten habe, hielt das Gericht für unerheblich. An der Skifahrt nähmen 130 Schülerinnen und Schüler teil. Die Begleitpersonen und Lehrkräfte seien darauf angewiesen, dass diese sich an alle Regeln und Anweisungen halten, um die Aufsichtspflichten erfüllen und Sicherheit gewährleisten zu können.
Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des ausgeschlossenen Schülers die Annahme rechtfertige, dass er den reibungslosen Verlauf der Reise gefährden könne. Denn dieser sei schon mehrmals auffällig geworden. Immer wieder habe er sich gegenüber Mitschülern und Schulpersonal körperlich und verbal übergriffig verhalten. Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass die Schule ihn von der Reise ausgeschlossen hat, während die anderen beiden Mitschüler nur einen Verweis erhalten haben. Der Schüler kann gegen den Beschluss des VG noch Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg einlegen (Beschluss vom 28.02.2025 - VG 3 L 47/25).
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Schwarz, Ausschluss von Schüleraustauschfahrt wegen Alkoholkonsums, NZFam 2018, 662