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Dämpfer für Aktionäre: Verfassungsbeschwerde gegen Varta-Sanierungsplan unzulässig

BVerfG
Den Sa­nie­rungs­plan für den kri­seln­den Bat­te­rie­her­stel­ler Varta soll­te das BVerfG stop­pen, denn für Ak­tio­nä­re be­deu­tet er den voll­stän­di­gen Ver­lust ihres Gel­des. Weil ihre Rüge aber schlam­pig be­grün­det war, ent­schied das BVerfG gegen sie. Das letz­te Wort im Varta-Fall ist der­weil noch nicht ge­spro­chen.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich 19 Aktionäre gegen den Sanierungsplan der Varta AG wehren wollten, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 28.02.2025 – 1 BvR 418/25). Sie sei unzulässig, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Zuvor hatten die Fachgerichte den Rettungsplan bestätigt. Dass die Entscheidungen sie in ihren Grundrechten verletzen, hätten die Aktionäre nicht ausreichend dargelegt. Sie hätten am Beschluss des LG Stuttgart vorbei argumentiert und ohne inhaltlichen Bezug zu diesem den Sanierungsplan weiter angegriffen.

Neues Restrukturierungsgesetz ermöglicht Aktionärs-Ausschluss

Für die Aktionäre ist es ein bitterer Ausgang, denn mit dem Sanierungsplan scheiden sie ohne Entschädigung aus der AG aus. Dass der Batteriehersteller, der im vergangenen Jahr in finanzielle Nöte geraten war, kein Insolvenzverfahren durchlaufen muss, liegt am Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).

Das 2021 in Kraft getretene Gesetz ermöglicht eine Unternehmenssanierung ohne Insolvenzverfahren. Im Rahmen dessen ist es insbesondere möglich, dass eine AG ihr Grundkapital kurzzeitig auf null reduziert und somit nicht mehr an der Börse gelistet ist. Das Kapital wird dann – ohne Beteiligung der Aktionäre – wieder erhöht. Die Konsequenz: Die Aktien der Anteilseigner werden wertlos.

Den Sanierungsplan der Varta hatte zuerst das AG Stuttgart gebilligt. Die sofortige Beschwerde der Aktionäre hatte das LG Stuttgart als unzulässig verworfen. Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG sei nur zulässig, wenn die Aktionäre glaubhaft machen, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden als sie ohne den Plan stünden. Auch müssten die Anteilseigner darlegen, dass für sie günstigere Alternativen zum Sanierungsplan bestünden.

BVerfG: Aktionäre gingen nicht auf LG-Argumente ein

Mit diesen Ausführungen hätten sich die Aktionäre in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht auseinandergesetzt, rügt das BVerfG. Stattdessen hätten sie ohne inhaltlichen Bezug zur LG-Entscheidung und zu den Voraussetzungen des § 66 StaRUG argumentiert. Ihre Ausführungen, der Sanierungsplan verfolge illegitime Ziele und sei weder erforderlich noch angemessen, könne insbesondere die geltend gemachte Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht begründen. Die Verfassungsbeschwerde sei damit unzulässig.

Das letzte Wort noch nicht gesprochen

Varta war wegen stark schwankender Nachfrage nach kleinen Lithium-Ionen-Knopfzellen in finanzielle Schieflage geraten. Auch Fehlinvestitionen und ein Hacker-Angriff hatten eine Rolle gespielt.

Trotz der Entscheidung des BVerfG dürfen die Anteilseigner noch hoffen. Denn in Karlsruhe ist noch eine weitere Verfassungsbeschwerde von Kleinaktionären der Varta anhängig. Auch sie greift die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans an. Nach Angaben des BVerfG ist über die Annahme jener Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden (Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

BMJ, Entwurf einer Checkliste für Restrukturierungspläne gem. § 16 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) (Stand: 28. 1. 2022), ZVI 2022, 124

Terbrack, Kapitalherabsetzende Maßnahmen bei Aktiengesellschaften, RNotZ 2003, 90

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