Wer ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde führen möchte, muss anwaltlich vertreten sein (§ 78 Abs. 1 ZPO). Für einen ehemaligen Studiendirektor gestaltete sich das schwierig, denn er hatte seinen Rechtsbeistand mitten im Beschwerdeverfahren gefeuert. Ein Notanwalt wird ihm trotzdem nicht beigeordnet, hat das BVerwG entschieden (Beschluss vom 23.12.2024 – 2 B 20.24). Der Mann habe nicht darlegen können, dass er die Beendigung des Mandats nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
Anwalt soll Drohungen ausgesprochen haben
Zuvor war der Mann mit seiner Schadensersatzklage wegen Mobbings gescheitert. Dem zuständigen Berufungsgericht teilte er zuerst mit, sein Anwalt habe das Berufungsverfahren nicht sachgerecht geführt. Die Suche nach einem Ersatz gestaltete sich jedoch offenbar schwierig, denn einige Wochen später beantragte der Mann die Beiordnung eines Notanwalts.
Zur Begründung hieß es, sein vorheriger Anwalt habe ihm gedroht und sein Vertrauen schwerwiegend missbraucht, weshalb er das Mandat hatte beenden müssen. Alle sechs kontaktierten Anwältinnen und Anwälte hätten es abgelehnt, seinen Fall zu übernehmen, und aus Krankheitsgründen könne er selbst nicht weitersuchen.
OVG lehnt Notanwalt aufgrund eines Irrtums ab
Das OVG wies den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ab, allerdings mit einer Argumentation, die auf einem Irrtum beruhte. Der Senat ging nämlich davon aus, dass der Pensionär lediglich drei Anwälte kontaktiert habe – in Wirklichkeit waren es sechs. Diese Anzahl sei zu gering – erforderlich seien zumindest "mehr als vier" Anwälte.
Das OVG hatte daher offen gelassen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts erfüllt waren. Insbesondere entschied es nicht darüber, ob die Beiordnung schon deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil der Mann die Situation selbst zu vertreten habe, indem er das Mandatsverhältnis schuldhaft beendete.
BVerwG: Ex-Mandant muss Behauptungen belegen
Die mit der Revision eingereichte Anhörungsrüge des Pensionärs hatte deshalb beim BVerwG Erfolg: Der Senat sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Am Ergebnis ändert das hingegen nichts. Für die Leipziger Richterinnen und Richter hat der Pensionär nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er die Beendigung des Mandats nicht schuldhaft verursacht hat.
Dem Vorbringen des Ruheständlers mangele es an entsprechenden Nachweisen, die die behauptete Bedrohung und schwerwiegende Vertrauensverletzung untermauern könnten, monierten die Richterinnen und Richter. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Mann die Beendigung des Mandats nicht schuldhaft verursacht habe. Auch sein Vortrag, dass er sich krankheitsbedingt nicht mehr selbst um einen Anwalt habe kümmern können, habe er nicht – etwa durch ein ärztliches Attest – belegt (Beschluss vom 23.12.2024 - 2 B 20.24).
Mehr zum Thema
Aus der Datenbank beck-online
OVG Berlin-Brandenburg, (Verneinter) Beamtenrechtlicher Schadensersatz wegen Mobbings, BeckRS 2024, 5934