Können Personen mit einer doppelten EU-Staatsbürgerschaft einem drittstaatsangehörigen, geschiedenen Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln? Um Beantwortung dieser Frage bittet das BVerwG den EuGH.
Ein algerischer Staatsangehöriger hält sich seit 2009 in Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Zwischen 2017 und 2021 war er mit einer Frau verheiratet, die seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese war zunächst in Polen aufgewachsen, seit 2008 lebt sie in Deutschland.
Ihr Ex-Mann begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU. Schließlich sei er Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaaterin. Aber kann dies wirklich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln? Die ersten beiden Instanzen haben das verneint.
Das BVerwG ist mit Blick auf das Unionsrecht unsicher. Der EuGH möge klären, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV einen Fall wie den der Ex-Frau des Algeriers erfasst und wie weit gegebenenfalls die Freizügigkeitsberechtigung geht (Beschluss vom 27.02.2025 – 1 C 18.23).
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VGH Mannheim, Aufenthaltskarte; Freizügigkeitsberechtigung, nachhaltiges Gebrauchmachen von dem Freizügigkeitsrecht, DÖV 2024, 206 (Vorinstanz)