Der klagende Grundstückseigentümer verpachtet dieses an einen Windenergieanlagenbetreiber. Auf dem Nachbargrundstück in 169 Metern Entfernung ist ebenfalls eine Windenergieanlage geplant. Der Genehmigungsantrag der nachbarlichen Anlage war zuerst prüffähig und genießt daher gegenüber der Windenergieanlage auf dem Grundstück des Klägers Priorität. Dies hat zur Folge, dass die dortige Windenergieanlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten hinnehmen muss, um die Standsicherheit der Anlagen zu gewährleisten.
Damit ist der Verpächter nicht einverstanden. Er beantragte beim OVG, die Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage aufzuheben. Diese unterschreite die erforderliche Abstandsfläche. Für ihn seien verringerte Pachteinnahmen und eine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks zu besorgen.
Keine Berufung auf Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften möglich
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Grundstückseigentümers auf die Abstandsflächenreduzierung ausgeschlossen (Urteil vom 18.02.2025 – OVG 7 A 42/24). Das ergebe sich aus den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung. Die Bebauung auf dem verpachteten Grundstück halte die erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang selbst nicht ein. Danach könne sich dessen Eigentümer nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen.
Die Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf dem Nachbargrundstück hält das OVG für rechtmäßig. Abstandsflächen dienten der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands. Ihr Schutzzweck bestehe nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch das vom Verpächter vorgebrachte Argument, sein Grundstück maximal ausnutzen zu wollen, verfange nicht.
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB sieht das OVG nicht verletzt. Die Abschaltzeiten und die hieraus folgenden Ertragseinbußen seien infolge des Prioritätsprinzips hinzunehmen. Zudem habe der Verpächter keine erhebliche Ertragsminderung nachgewiesen, sondern nur pauschal Mindereinnahmen "im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich" vorgetragen, ohne diese konkret zu belegen.
Die Revision zum BVerwG hat das OVG nicht zugelassen. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet (Urteil vom 18.02.2025 - 7 A 42/24).
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